Schlussabrechnung Corona-Wirtschaftshilfen: BMWK gewährt „technische Fristverlängerung“ bis 15.10.2024!

Das BMWK hat dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) kurz vor Ende der Einreichungsfrist am 30.9.2024 Hinweise zum weiteren Vorgehen bei der Schlussabrechnung von Corona-Wirtschaftshilfen mitgeteilt.

Von den neuen Verfahrensfristen könnten tausende Wirtschaftshilfen-Empfänger doch noch „in letzter Minute“ profitieren, die bis 30.9.2024 über ihren prüfenden Steuerberater noch keine Schlussabrechnung eingereicht haben.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet. Nach den Förderbedingungen endet die Abrechnungsfrist am 30.9.2024.

Jetzt hat das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet.

BMWK gewährt faktisch abermals Fristverlängerung

Die Frist zur Einreichung der Corona-Wirtschaftshilfen endet für alle Fälle, in denen seinerzeit eine entsprechende Fristverlängerung beantragt wurde, in unveränderter Weise am 30.9.2024. Mit Rücksicht auf mögliche technische Übertragungsprobleme im digitalen Abrechnungsportal gewährt das BMWK jetzt aber eine Übergangsfrist. Es gilt Folgendes:

  • Verfahren bis zum 15.10.2024: Das Portal zur digitalen Einreichung der Schlussabrechnung bleibt noch bis zum 10.2024freigeschaltet, so dass auch bei kurzfristig auftretenden technischen Problemen über den 30.9.2024 eine Einreichung weiterhin möglich ist. Bis zum 15.10.2024 eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet. Es handelt sich dabei nach Mitteilung des BMWK um keine formale Fristverlängerung, sondern lediglich um eine „technische Übergangsfrist“.
  • Verfahren nach dem 15.10.2024: In allen Fällen, in denen auch bis zum 10.2024keine digitale Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen. Diese Verfahren sind nach § 28 Abs.1 VwVfG notwendig, da die Nichteinreichung der Schlussabrechnung die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge hätte und vor Erlass eines solchen belastenden Rückzahlungsbescheides eine Anhörung zu erfolgen hat. Im Zuge der Anhörung wird den prüfenden Dritten per E-Mail im Rahmen üblicher Fristen (4-6 Wochen) Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur nachträglichen Einreichung der Schlussabrechnung bis zum 30.11.2024 über das Antragsportal eingeräumt werden. Erst im Anschluss daran werden entsprechende Rückforderungsmaßnahmen durch entsprechende Bescheide eingeleitet. Eine nachträgliche Einreichung wird nach dem 30.11.2024 dann allenfalls noch in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich sein, ohne dass hierauf ein Anspruch besteht.

Was sollten Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen jetzt tun?

Die Schlussabrechnung muss zwingend über einen prüfenden Dritten, also einen Rechtsanwalt oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfolgen. Und auch der prüfende Dritte kann die Schlussabrechnung nur auf dem dafür eigens eingerichteten digitalen Portal vornehmen.

Um eine vollständige Rückzahlung der Fördermittel zuzüglich Zinsen seit Auszahlung zu vermeiden, sollten betroffene Unternehmen jetzt umgehend ihren steuerlichen Berater kontaktieren und die die Abrechnung erforderlichen Kennzahlen liefern. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen auch nach dem 30.9.2024 von der „technischen Übergangsfrist“ bis 15.10.2024 profitieren.

Offen bleibt allerdings bislang, wie die entgegenkommende Erleichterung des BMWK rechtlich einzuordnen ist. Denn es ist unklar, ob die Bewilligungsstellen die nach dem 30.9.2024 eingehenden Schlussabrechnungen auch im Rechtssinne als „rechtzeitig“ qualifiziert und sich der Subventionsempfänger hierauf verlassen kann. Meines Erachtens sollten aber „überfällige“ Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und ihre Berater spätestens jetzt tätig werden und die Schlussabrechnung digital einreichen – das kann vile tausend Euro wert sein.

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