Schlussabrechnung Corona-Soforthilfen und kein Ende: OVG Münster gibt Bewilligungsempfängern Steine statt Brot

Die Corona-Soforthilfen wurden in den ersten Monaten der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 als Billigkeitsleistung für kleine Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind, gewährt und sollten dazu dienen, die Verbindlichkeiten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu begleichen. Entgangene Umsätze und Gewinne konnten damit nicht ersetzt werden. Letztmalige Antragstellung war am 31.5.2020 möglich.

Die Corona-Soforthilfe wurde auf der Grundlage einer bei der Antragstellung getroffenen Prognose gewährt. Aufgrund des Bewilligungsbescheides ist der Soforthilfe-Empfänger dazu verpflichtet zu überprüfen, ob diese Prognose zu dem bei Antragstellung erwarteten Liquiditätsengpass auch tatsächlich eingetreten ist, oder ob die Soforthilfe – gegebenenfalls auch anteilig – zurückgezahlt werden muss. Einzelheiten regeln die für den Vollzug zuständigen Länder.

Worum ging es in den Streitfällen?

Die Kläger waren von den infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen waren. Sie stellten im ersten Lockdown am 30.3. bzw. 1.4.2020 beim Land NRW einen Antrag auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe. Mit Bewilligungsbescheiden vom jeweils gleichen Tag wurden ihnen Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt und wenig später ausgezahlt.

Nachdem die Kläger bezogen auf den dreimonatigen Bewilligungszeitraum (März bis Mai 2020 bzw. April bis Juni 2020, je nach Zeitpunkt der Antragstellung) Einnahmen und Ausgaben rückgemeldet hatten, ergingen automatisiert Schlussbescheide. Darin wurde ein aus dem elektronischen Rückmeldeformular errechneter „Liquiditätsengpass“ festgestellt und die Differenz zwischen diesem und dem ausgezahlten Pauschalbetrag zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Schlussbescheide aufgehoben, andere Verwaltungsgerichte in NRW haben sich dem angeschlossen.

OVG Münster hebt Rückforderungsbescheide zwar auf….

Die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen sind nach Ansicht des OVG Münster (v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, Urteilsbegründung ausstehend) rechtswidrig und die Rückforderungsbescheide deshalb aufzuheben. Das Land hat sich bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den eigenen Bewilligungsbescheiden gehalten, wonach die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken.

… hält aber neue Schlussbescheide für zulässig

Wenn Zuwendungsempfänger die Corona-Soforthilfen in dem dreimonatigen Bewilligungszeitraum im Frühjahr 2020 nicht oder nur teilweise zu diesen Zwecken benötigt haben, darf das Land allerdings nach Ansicht des OVG Münster neue Schlussbescheide erlassen und überzahlte Mittel zurückfordern. Begründung: Objektiven Empfängern der Bewilligungsbescheide habe sich aufdrängen müssen, dass die Soforthilfe vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie nicht zweckentsprechend benötigte Mittel nachträglich zu ermitteln und zurückzuzahlen waren.

Bewertung und Ausblick

Die Entscheidung des OVG Münster ist als Musterurteil für Hunderte von Rückforderungsverfahren relevant, die bei NRW-Gerichten oder bei Behörden noch anhängig bzw. nicht beschieden sind. Wie es aber konkret weitergeht, ist aber nach wie vor im Nebel. Das OVG Münster teilt in seiner Pressemitteilung selbst mit: „Allerdings ist unklar geblieben, ob das Land die Rückzahlungspflicht ebenso wie der Bund nur davon abhängig machen wollte, dass die gewährten Mittel (vollständig) zum Ausgleich des eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt worden sind.

Nahe liegt, dass eine Rückzahlung auch solcher Mittel nicht erfolgen sollte, die „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen“ benötigt worden sind. Denn die Überbrückung von Liquiditätsengpässen wurde in den Bewilligungsbescheiden und der Erläuterung des Landes im Internet nur beispielhaft erwähnt. Soweit durch eine erkennbar irrtümlich verwendete und offensichtlich nicht wörtlich so gemeinte Formulierung des Landes über den Umfang der Rückzahlungspflicht Zweifel verblieben, müssen diese zu Lasten des Landes gehen.“ Erst für Bewilligungen nach dem 1.4.2020 war sowohl in den Kurzfakten des Bundes als auch in den Informationen des Landes NRW bis zum 12.5.2020 übereinstimmend klargestellt, dass der Lebensunterhalt einschließlich der Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat etc. sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht durch die Soforthilfe, sondern durch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II abgesichert werden sollte.

Die Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor, erst wenn dies der Fall ist, will das Land NRW seine FAQ entsprechend überarbeiten (Abfrage am 22.3.2023). Bis dahin ist auf Seiten der Bewilligungsempfänger und ihrer prüfenden Dritten nichts veranlasst, sie sollten abwarten.

Unbefriedigend ist und bleibt allerdings in jedem Fall die unterschiedliche Umsetzung des Rückmelde- und Schlussabrechnungsverfahrens der Länder bei der Corona-Soforthilfe – einer Subvention aus Bundesmitteln. In Bayern wird nur ein Liquiditätsengpass im engsten Sinne ohne Berücksichtigung von Personalaufwand oder Unternehmerlohn berücksichtigt, Sachsen-Anhalt ist da großzügiger.

Das OVG Münster will jetzt offenbar für NRW danach differenzieren, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Informationsbewusstsein ein Antragsteller im Frühjahr 2020 seinen Antrag gestellt hat. Das führt zu einem Flickenteppich unterschiedlicher Schlussabrechnungsmaßstäbe der Länder bei der Soforthilfe, obwohl hierbei ein Bundesprogramm umgesetzt wurde, für das eigentlich bundeseinheitliche Maßstäbe gelten sollten – bei der Bewilligung und bei der Rückforderung der Subvention.

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