Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden (v. 12.11.2015 – 3 U 4/14), dass der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung wegen verbauten „Skyline-Blicks“ zurück zu zahlen sei.
Im Jahre 2008 hatten die Parteien einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Frankfurt a. M. für rund € 326.000,00 abgeschlossen. Die Übergabe fand 2009 statt. Danach errichtete derselbe Bauträger unterhalb dieses Hauses ein weiteres dreigeschossiges Gebäude. Hierdurch wurde die freie Sicht des Klägers auf die Frankfurter Skyline aus der Erdgeschosswohnung eingeschränkt; von der Terrasse aus blieb das Panorama erhalten. Die Kläger traten vom Vertrag zurück und begehrten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung.
Im Ergebnis sieht das OLG in der sichtbehindernden Bebauung eine nachträgliche Pflichtverletzung. Der Skyline-Blick war im Verkaufsprojekt angepriesen worden. Da der beklagte Bauträger diesen weiteren Bau selbst durchführte, war dem Bauträger die Pflichtverletzung zuzurechnen.
Üblicherweise wird auf den Erhalt der Aussicht keine Rücksicht genommen. Hier ist dies anders wegen der Anpreisung im Prospekt. Die Entscheidung ist deswegen interessant, weil sie eine Ausnahme darstellt. Weitergedacht stellt sich die Frage, wie lange ein solcher Schutz gelten soll – bis zum Ablauf einer vertraglichen Gewährleistung oder sogar länger.
Wem beim Immobilienkauf eine solche optische Einschränkung widerfährt, kann also auf einen juristischen Lichtblick hoffen.
Besondere Beachtung verdient in jedem Fall die Lage der Wohnung – Wer (ver-)kauft denn eine Wohnung im Erdgeschoss (!) mit Blick auf die Skyline? Verrückt…
Also zwischen dem Jahr 2008 und dem damaligen Wert des Hauses und 2009 dürfte wohl ein gewisser Unterschiedsbetrag liegen oder irre ich mich hier :-)