Schlappe für Künstlersozialkasse: Keine Abgabepflicht bei einmaligem Auftrag

Mit der Künstlersozialversicherung ist es so eine Sache: Die einen möchten gerne ihren Schutz genießen, werden aber nicht aufgenommen – zum Beispiel Hochzeits- und Trauerredner. Andere wiederum sollen Abgaben leisten, die im Traum nicht daran gedacht haben, dass sie eine schöpferische Leistung in Anspruch genommen haben und/oder, dass sie als so genannte Eigenwerber gelten.

Wie dem auch sei: Soeben musste die Künstlersozialkasse eine herbe Schlappe vor dem BSG hinnehmen. Dieses hat entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Der klagende Rechtsanwalt beauftragte in 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei und zahlte hierfür 1.750 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung wurde eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nachgefordert (damals 4,8 Prozent). Der Kläger habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür Honorarzahlungen geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KSVG von 450 Euro sei hierdurch überschritten. Doch die Richter des BSG sehen keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe.

Zur Künstlersozialabgabe sind unter anderem Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (so genannte Eigenwerber). Der Kläger ist als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne und er hat mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei einen Webdesigner beauftragt. Das begründet indes noch nicht seine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.

Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt, war nicht erkennbar. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht festgestellt worden.

Fazit:

Das Urteil dürfte für zahlreiche Unternehmer von Interesse sein, denn die Gestaltung einer Website werden sehr viele in Auftrag gegeben haben oder noch geben.


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