Schicksalsentscheidung benötigt oder Alternative vorhanden?

Häufig wartet man beim eigenen Steuerfall auf die Entscheidung des BFH in einem ähnlich gelagerten Streitfall und übersieht dabei, dass dieser gegebenenfalls auch anderweitig gelöst werden könnte.

So beispielsweise hinsichtlich der anhängigen Revision unter dem Aktenzeichen IX R 5/20. In diesem Verfahren wird geklärt, ob eine Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stattfinden kann, wenn eine Berücksichtigung im Rahmen des § 17 EStG wegen der dortigen (früheren) Rechtsgrundsätze zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungsmaßnahmen verneint wurde.

Das Verfahren ist sicherlich wichtig, jedoch kann man in verfahrensrechtlich offenen Fällen auch nun auf die neue Regelung des § 17 Abs. 2a EStG zurückgreifen. Danach zählen zu den nachträglichen Anschaffungskosten auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Ausweislich der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 25a EStG ist diese Regelung zunächst einmal erstmals für Veräußerung nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Regelung jedoch auch auf Sachverhalte vor dem einen 30. Juli 2019 angewendet werden.

Mittels Antragstellung sollte dann auch der Verlust berücksichtigt werden.

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