Im Erbschaftsteuergesetz ist zwar in § 5 Abs. 2 ErbStG geregelt, dass der Zugewinnausgleich nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt. Vorsicht vor einer Steuerfalle ist jedoch geboten, wenn auf den zustehenden Zugewinnausgleich verzichtet wird.
Mit Urteil des FG Hessen vom 15.12.2016 (Az: 1 K 199/15) hat das erstinstanzliche Gericht entschieden, dass der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine freigiebige Zuwendung an den andern Ehepartnern sein kann.
Im Urteilssachverhalt hatten Eheleute mittels notariellen Vertrags die Zugewinngemeinschaft aufgelöst und die Gütertrennung vereinbart. Im notariellen Vertrag war der errechnete Zugewinnausgleich genannt, welcher dann jedoch mit einem geringeren Betrag abgefunden werden sollte. In der Differenz zwischen der laut Notarvertrag tatsächlich ausgerechnet Zugewinnausgleichsforderung zur tatsächlichen Abfindung des Zugewinns sahen die erstinstanzlichen Richter eine freigiebige Zuwendung, die der Schenkungsteuer unterliegt.
Im Ergebnis der steuerlichen Würdigung ist dies eine vollkommen richtige Entscheidung, was auch schon daran zu sehen ist, dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig ist. Ich kann mir jedoch vorstellen, dass das Rechtsempfinden eines steuerlichen Laien zu einem anderen Ergebnis kommen könnte. Dennoch bestehen aus meiner Sicht keine Zweifel an dem Tenor der Entscheidung. Um daher in einem entsprechenden Fall den Steueranfall zu vermeiden, verbleiben nur die persönlichen Freibeträge.
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