Schenkung von Gesellschaftsanteilen: Kein Arbeitslohn bei Unternehmensnachfolge

Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn – so hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2024 (VI R 21/22) entschieden. Damit hat er den Weg für Fälle freigemacht, in denen Unternehmer keinen Nachfolger in der eigenen Familie finden und ihren Betrieb daher ganz oder teilweise in die Hände langjähriger Mitarbeiter legen möchten, um den Fortbestand zu sichern.

Der Sachverhalt:

Ich erlaube mir, zum Teil aus der Pressemitteilung des BFH vom 16.1.2025 zu zitieren:  Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens, einer GmbH, tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen.

Das Finanzamt sah den geldwerten Vorteil dieser Schenkung als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit der Klägerin darstelle (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.4.2022, 3 K 161/21). Dies hat der BFH nun bestätigt.

Die Begründung:

Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Steuerpflichtiger Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen.

Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.

Denkanstoß:

Schon das FG Bremen hatte in einem – zugegebenermaßen recht komplexen Fallt – die Annahme von Arbeitslohn abgelehnt (Urteil vom 27.1.2021, 1 K 152/21 (5)). Insofern kann von einer mittlerweile gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Doch Vorsicht: Der BFH weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein Scheingeschäft oder eine verdeckte – tatsächlich entgeltliche – Übertragung nicht von seiner Rechtsprechung gedeckt sind. Insofern sollten Betroffene sauber dokumentieren und schlüssig vortragen, dass die Anteile tatsächlich zur Sicherung der Unternehmensnachfolge übertragen worden sind. Daran sollte keinerlei Zweifel bestehen.

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