Scheidungskosten: Gerichtskosten sind noch lange keine Prozesskosten

Rund um die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (im Gesetz auch durch Klammerzusatz als Prozesskosten bezeichnet) gibt es ein hin und her. In Punkto Scheidungskosten gibt es aber nun einen vollkommen neuen Ansatz. 

Kurz zum Hintergrund: Tatsächlich sind mittlerweile Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in den üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Vereinzelt haben erstinstanzliche Gerichte hier schon festgestellt, dass Scheidungskosten dazu nicht gehören. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung wäre also nicht möglich.

Das FG Köln (Az: 14 K 1861/15) geht nun jedoch ganz neue Wege. Nach Meinung der Kölner Richter sind Kosten im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren nämlich sehr wohl als außergewöhnliche Belastung absetzbar, da es sich dabei überhaupt nicht um Prozesskosten handelt. Folglich greift die Abzugsbeschränkung überhaupt nicht.

Ob die Kölner Richter damit richtig liegen, wird der BFH (Az: VI R 9/16) zu entscheiden haben. Tatsächlich spricht jedoch einiges für diese erfreuliche Meinung.

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