Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25% Abgeltungsteuer belegt. Dazu gehören auch Zinseinnahmen aus hingegebenen Darlehen. Leider gibt es jedoch auch Ausnahmen von der Abgeltungsteuer, so zum Beispiel bei der Gesellschafterfremdfinanzierung.
Nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr.1b EStG kommt die Abgeltungsteuer nicht zum Zuge, wenn ein mindestens zu 10% beteiligter Gesellschafter von seiner GmbH Zinsen für ein hingegebenes Darlehen erhält. In der Praxis also ein recht häufig anzutreffender Fall, den man wahrscheinlich gerne der Abgeltungsteuer unterwerfen würde. Geht aber nicht. In solchen Fällen müssen entsprechende Kapitalerträge wieder dem persönlichen Steuersatz unterworfen werden.
Eigentlich schade, denn allein aufgrund des geringen Abgeltungsteuersatzes hätte die Gesellschafterfremdfinanzierung in den meisten Fällen auch einen steuerlich lohnenden Charakter gewonnen. Zu hinterfragen, ob der Gesetzgeber hier also einfach so mal Ausnahmetatbestände schaffen darf, könnte sich also lohnen.
Leider hat der Bundesfinanzhof in einer 2014er Entscheidung (Az: VIII R 23/13) im Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes keinen Grundgesetzverstoß gesehen. Auch die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen die Verfassung, nach Aussage der Münchener Finanzrichter.
Natürlich ist bei der Frage nach Grundgesetzverstößen der Bundesfinanzhof nicht die letzte Instanz. Tatsächlich haben jedoch aktuell die Karlsruher Kollegen vom Bundesverfassungsgericht die eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zumindest vorerst wird die Sonderregelung der Gesellschafterfremdfinanzierung daher Bestand haben. Wahrscheinlich sogar bis zur immer wieder ins Gespräch gebrachten Abschaffung der Abgeltungsteuer.
Weitere Infos:
BFH v. 29.04.2014 – VIII R 23/13