Eigentlich ein alter Hut, aber in der Praxis bereitet die Frage, ob jemand im Sinne der Sozialversicherung selbstständig oder abhängig (also im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses) tätig ist immer noch Probleme.
Zwar regelt § 7 Abs. 1 SGB IV klar, dass Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers sind. Also alles klar? Auf die Weisung und die Eingliederung kommt es an. In der Praxis und gerade im jeweils zu beurteilenden Einzelfall ist dies aber regelmäßig schwierig zu beurteilen.
Dies gilt umso mehr bei freimitarbeitenden Steuerberatern in einer Kanzlei. Sozialversicherungsrechtlich ist insoweit die Aufnahme des freien Mitarbeiters auf dem Briefbogen der Kanzlei oder auch die häufig übliche Mitversicherung in der Berufshaftpflichtversicherung der Kanzlei problematisch.
Dabei gilt zu bedenken, dass die Kanzlei bei Feststellung eines anhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Endeffekt für die Sozialversicherungsbeiträge haftet. Umgangen werden kann dieses Haftungsrisiko nur, wenn vor Beginn der Mitarbeit eines vermeintlich freiberuflich tätigen Berufskollegen ein Statusfeststellungsverfahren angestoßen wird. Nur wenn dann die Selbständigkeit des Berufskollegen bestätigt wird, ist man auf der sicheren Seite.