SaSoFei-Regelung? Gemeint ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO, wonach ein Fristende auf den Ablauf des darauffolgenden Werktags hinausgeschoben wird, wenn das eigentliche Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Aktuell hat der BFH (Az: VI R 14/15) nun klargestellt, dass auch die Festsetzungsfrist eine Frist ist, weil es sich um einen abgegrenzten, bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Zeitraum handelt. Wohlgemerkt, ein Gang durch alle Instanzen und die Beschäftigung zahlreicher Finanzrichter war nötig um herauszufinden, dass die Festsetzungsfrist eine Frist ist.
Warum das Ganze? Silvester ist ein Werktag. Wenn aber Silvester auf einen Samstag oder einen Sonntag fällt (und dann die Festsetzungsfrist eigentlich abläuft), dann hat man bis zum Ablauf des 02. Januar, denn der Neujahrestag ist ein Feiertag, Zeit seine Steuererklärung noch einzureichen. Man bekommt also eine höchstrichterlich abgesegnete Galgenfrist von bis zu zwei Tagen, für die Abgabe der Steuererklärung. Also genau genommen für die Arbeit, die man in den letzten Jahren nicht geschafft hat.
Zumindest gilt dies solange bis der Gesetzgeber in § 108 Abs. 3 AO die Festsetzungsfristen ausdrücklich von der SaSoFei-Regelung ausnimmt und dies mit der Steuervereinfachung rechtfertigt.
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