Während der normale Bankkunde froh ist, überhaupt noch irgendwo eine Filiale mit menschlichen Wesen zu finden und nicht nur aufs Online-Banking verwiesen zu werden, sieht die Welt für gute Privatkunden anders aus. Sie werden von den Banken hofiert und gerne zu mehr oder weniger teuren Events eingeladen, etwa zu einer Weinprobe oder einem Golfturnier. Derartige „Sachleistungen“ spielen sich immer irgendwo im Graubereich zwischen Marketing, der Hingabe von – steuerlich relevanten – Geschenken und der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften ab. Natürlich bekommen die Kunden von einer eventuellen Steuerpflicht nur am Rande etwas mit, da die Einladenden die Pauschalsteuer nach § 37b EStG entrichten.
§ 37b EStG hat nach seiner Einführung ein gewisses Eigenleben entwickelt. Die einen nutzen die Vorschrift um „alles Mögliche“ pauschal zu versteuern, die anderen – sprich die Mitarbeiter der Finanzverwaltung – haben § 37b EStG quasi zu einer eigenen Einkunftsart gemacht, die ihrerseits „alles Mögliche“ versteuern will. Letztlich bleibt aber festzuhalten, dass dort, wo es von vornherein keine Einkünfte gibt, auch nichts versteuert werden muss, und zwar weder individuell noch pauschal.
Das FG Baden-Württemberg musste sich nun mit der Frage befassen, ob Sachleistungen von Banken an Privatkunden, also die oben erwähnten Weinproben und Einladungen zu Golfturnieren, bei den Kunden zu Einkünften (hier: aus Kapitalvermögen) führen, die nach § 37b EStG zu versteuern sind. Die Antwort: Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, hat es keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abzuführen (Urteil vom 19.4.2021, 10 K 577/21/ Revision unter VI R 10/21).
Die Begründung in Kürze (weitere Details in der NWB Online-Nachricht v. 06.07.2021): Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen seien nicht durch die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst. Vielmehr handele es sich um Werbemaßnahmen im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Wenn die Sachleistungen von vornherein keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten, müsse auch keine Besteuerung erfolgen.
Darüber hinaus lägen aber auch keine Geschenke vor, die nach § 37b EStG zu versteuern wären. Ein steuerpflichtiges Geschenk könne allenfalls bei einem Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage vor-liegen. Die Bank habe aber glaubhaft ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Sachzuwendungen keine konkrete Kapitalanlage ins Auge gefasst worden sei.
Der BFH muss nun in der bereits eingelegten Revision entscheiden. Ich traue mir keine Prognose zu. Ein Geschmäckle bliebe sicherlich, wenn die Leistungen der Banken unversteuert blieben. Andererseits hält sich mein Mitleid mit dem Fiskus in Grenzen, denn er selbst ist es ja, der Negativzinsen nicht als (negative) Einkünfte aus Kapitalvermögen beurteilt, sondern als Verwahrgebühren. Er selbst legt die Latte für die Annahme von Einkünften also sehr hoch, wenn es um eigene Interessen geht. Warum soll das Pendel dann nicht ´mal in die andere Richtung ausschlagen?
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es in meinem Blog-Beitrag um Privatkunden und nicht um Unternehmenskunden geht. Im betrieblichen Bereich können sich mitunter andere Beurteilungen ergeben.