Rücklage für Ersatzbeschaffung – Die Basics

Ausweislich der Einkommensteuerrichtlinien können stille Reserven bei einer Ersatzbeschaffung übertragen werden. Geschieht dies über einen Bilanzstichtag spricht man von der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu beachten.

Nach R 6.6 EStR gilt: Die Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven kann in bestimmten Fällen der Ersatzbeschaffung vermieden werden. Voraussetzung ist, dass

  1. ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet,
  2. innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden, und
  3. in dem handelsrechtlichen Jahresabschluss entsprechend verfahren wird.

In einem aktuellen Verfahren vor dem FG Münster hat (Az: 2 K 3762/12 G,F) hat dieses nun klargestellt, dass eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nicht gebildet werden kann, wenn ein GmbH-Anteil aufgrund eines drohenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens verkauft wird.

Insoweit fehlt es schon an der höheren Gewalt oder dem drohenden behördlichen Eingriff. Genau grenzt das Gericht ab, dass das drohende EU-Vertragsverletzungsverfahren kein drohender Eingriff ist. Zum einen ist davon die Bundesregierung und nicht der Kläger betroffen. Zum anderen hätte dieses Verfahren vielleicht negative Auswirkungen auf den Wert der Beteiligung, allerdings würde diese dadurch nicht durch behördlichen Eingriff ausscheiden. Insoweit müssen in der Praxis private Zwangslagen, die im vorliegenden Fall wahrscheinlich tatsächlich gegeben gewesen wären, abgegrenzt werden.

Selbst wenn man die höhere Gewalt oder das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen durch behördlichen Eingriff bejahen könnte, stellt sich im zweiten Schritt immer noch die Frage, wie denn ein funktionsgleiches Wirtschaftgut angeschafft werden könnte. In Bezug auf die GmbH-Beteiligung müsste eine neue GmbH dann wohl auch noch wirtschaftlich im selben Bereich tätig sein.

Weitere Infos:

FG Münster v. 23.06.2016 – 2 K 3762/12 G,F

 

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