Rückforderungsrechte insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien

Die Aufnahme vertraglicher Rückforderungsrechte im Notarvertrag bietet dem Übergeber die Möglichkeit, Risiken, die mit der vorweggenommenen Erbfolge einhergehen, zu minimieren. Insbesondere da grundsätzlich Unwägbarkeit gegeben sind, sollte auf ein entsprechendes steuerlich motiviertes Rückforderungsrecht im Notarvertrag nicht verzichtet werden.

Tatsächlich gibt es zahlreiche Rückforderungsrechte, die der Notar wahrscheinlich schon standardisiert in die Urkunde aufnehmen wird, wie beispielsweise den Tod des Erwerbes vor dem Schenker, der Veräußerung des übergebenen Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers, Insolvenz des Erwerbers, Notbedarf des Schenkers oder den groben Undank um nur einige Beispiele zu nennen.

Auch wenn vorgenannte vertragliche Rückforderungsrechte wichtig sind, sind sie meist unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht geeignet. Interessanter ist im steuerlichen Zusammenhang daher das vertragliche Rückforderungsrecht in Form des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Leider gibt es jedoch nicht sonderlich viel zu diesem Thema. Soweit ersichtlich hat bisher nämlich nur das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.3.2001 (Az: 4 K 2805/99) die Höhe der Schenkungsteuer für die Rückabwicklung als Fall des § 29 ErbStG (Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen) qualifiziert, wenn die Höhe der zu erwartenden Schenkungsteuer Geschäftsgrundlage geworden ist.

Wie gesagt: Es scheint sich um das einzige, positive Urteil zu dieser Problematik zu handeln. Dennoch sollte immer darauf geachtet werden, dass die Schenkungsteuer zur Geschäftsgrundlage wird. Folgende Voraussetzungen müssen danach erfüllt sein, damit die Höhe der Schenkungsteuer als Geschäftsgrundlage anerkannt wird:

  • Vor der Vertragsunterzeichnung haben die Parteien von einer sachkundigen Person (i.d.R. der Steuerberater) die Höhe der Schenkungsteuer nachweisbar erfahren.
  • Nach Vertragsunterzeichnung stellt sich heraus, dass die Schenkungsteuer den zuvor ermittelten Betrag erheblich übersteigt.
  • Die Parteien wären bei Kenntnis der richtigen Schenkungsteuer nicht bereit gewesen, den Vertrag zu unterzeichnen und wickeln diesen zeitnah zurück ab, nachdem sie von der höheren Schenkungsteuer Kenntnis erlangt haben.

Um hier insbesondere die Nachweisbarkeit zu erreichen, empfiehlt es sich daher grundsätzlich, die Höhe der Schenkungsteuer in den Vertrag aufzunehmen (ggfs. durch Anlage der Bewertungsrechnung) und ein ausdrückliches Widerrufsrecht bei Überschreiten einer bestimmten Schenkungsteuer zu regeln.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 23.03.2001 – 4 K 2805/99

 

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