Erst am 16.11.2023 hat der Bundestag der Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV) der Bundesregierung zugestimmt, mit der die Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 verlängert werden sollten. Aber noch vor deren Verkündung hat jetzt der Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass aus der Verlängerung nichts wird. Was bedeutet das?
Hintergrund
Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsegesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) hat der Bund ab Januar 2023 (weitere) Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht (Jahn, NWB 2022, 3736). Gas-/Wärme- bzw. Strompreisbremse gelten im Zeitraum vom 1.3.2023 bis 31.12.2023. Am 16.11.2023 hat der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen – Preisbremsenverlängerungsverordnung (BT-Drs. 20/9062, BT-Drs.20/9243 Nr. 2.3) mit Änderungen zugestimmt.
Danach werden die zum Jahresende auslaufenden Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme um vier Monate bis 31.3.2024 verlängert, und nicht wie zunächst vorgesehen bis 30.4.2024 (Jahn, NWB 2023 S. 3123); ferner wird die Differenzpreisanpassungsverordnung (DABV v. 17.3.2023, BGBl 2023 I Nr.81) bis 31.3.2024 verlängert.
Aus der Verlängerung der Energiepreisbremsen wird nun nichts: Am 24.11.2023 hat Bundesfinanzminister Lindner mitgeteilt, dass die Preisbremsen nicht verlängert werden, die Förderung also am 31.12.2023 ausläuft.
Warum wird jetzt doch auf die Verlängerung der Energiepreisbremsen verzichtet?
Die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Energiepreisbremsen sollten aus dem Wirtschaftsstablisierungsfonds (WSF) finanziert werden, der während der Corona-Krise, also einer „außergewöhnlichen Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen“ als Ausnahme der sog. Schuldenbremse (Art. 115 GG) gebildet worden war, finanziert werden. Von den in 2022 nicht verbrauchten Kreditermächtigungen wurden in 2023 rund 37 Mrd. Euro ausgegeben, nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 (2 BvF 1/22) zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 Geld, das der Bund eigentlich nicht hätte nutzen dürfen.
Bedeutet das nun, dass die begünstigten Verbraucher die in 2023 gewährten Strom- und Gashilfen zurückzahlen und Millionen von Abrechnungen rückwirkend korrigiert werden müssen? Klares Nein: Die vom Bundesgesetzgeber beschlossenen Beihilfen sind Gesetz, die ausgezahlten Mittel bleiben dort wo sie sind. Wie der Bund die beschlossenen Beihilfen finanziert, ist sein Problem.
Wie geht’s jetzt weiter?
Und da fangen die Probleme der Bundesregierung an: Um die in 2023 ausgezahlten Mittel der Energiepreisbremsen auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen, muss sie dem Bundestag zur Beschlussfassung ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 vorlegen und eine Notlage i.S.d. Art 115 GG begründen, die eine tragfähige Ausnahme von der Schuldenbremse herstellt. Damit will sich der Bundestag bereits am 1.12.2023 befassen.
Die durch die PBVV vorgesehene Verlängerung der Energiepreisbremsen bis 31.3.2024 betrifft jedoch den Bundeshaushalt 2024, aus dem die Beihilfen zu finanzieren wären, nachdem eine in 2024 fortbestehende und vom Bundestag festgestellte weitere „Notlage“ derzeit kaum denkbar ist. Das ist der Grund, warum der Bundesfinanzminister die Verlängerung der Preisbremsen bis Ende März nächsten Jahres nun angehalten hat.
Sicher scheint: In 2024 wird es angesichts des klaffenden Haushaltslochs von 60 Mrd. Euro, das Folge des BVerfG-Urteils vom 15.11.2023 ist, wird es keine weiteren Entlastungen für Unternehmen und Bürger bei (steigenden) Energiekosten mehr geben – basta!
Angeblich sinken ja die Preise bei den Energiekosten. Trotzdem sollte man prüfen ob denjenigen, die ein geringes Einkommen haben nicht doch ein sogenannter Heizkostenzuschuss gewährt werden kann.