Risiko Zinsschwankungen bei Pensionsrückstellungen – Reformvorschlag des IDW

Steigende Zinsen. Des einen Freud, des andern Leid. Auch für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gibt es hier erhebliche Auswirkungen. Bei Direktzusagen des Arbeitgebers machen diese einen beachtlichen Teil der Bilanzsumme aus. Derzeit gilt für die Bewertung bei der Erstellung des Jahresabschlusses jeweils der maßgebliche durchschnittliche Marktzinssatz am Bilanzstichtag der letzten zehn Geschäftsjahre. Schwankende Zinssätze bedeuten somit auch eine schwankende Bewertung der Pensionsrückstellungen.

Und was bedeutet dies für Unternehmen? Auswirkungen auf Finanzkennzahlen, die beispielsweise für Refinanzierungen wichtig sind. Die Gefahren? Der Anreiz für Direktzusagen an die Belegschaft wird dadurch im Keim erstickt. Denn in diesem Fall ist klar: Es gibt keinen Bewertungsspielraum, der maßgebliche Zinssatz ist festgelegt.

Und nun? Das IDW hat Anfang September ein Schreiben ans Bundesministerium der Justiz geschickt und einen konkreten Reformvorschlag gemacht. Das Ziel? Über eine nachhaltige Neuausrichtung der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen nachzudenken und dies mit relevanten Stakeholdern zu diskutieren. Wünschenswert, denn die betriebliche Altersvorsorge ist eine wichtige Säule der Alterssicherung.

Wieso die Kopplung an Marktzinsentwicklungen problematisch ist

Bis 2016 war der Betrachtungszeitraum nach dem HGB für die Durchschnittsberechnung des Diskontierungszinssatzes bei sieben Jahren. Aufgrund des stark gesunkenen Zinsniveaus für den Betrachtungszeitraum wurde dieser Zeitraum seitens des Gesetzgebers für Geschäftsjahre ab 2016 auf zehn Jahre erweitert. Durch die Verlängerung des Betrachtungszeitraums sollten die teilweise massiven bilanziellen Belastungen für Unternehmen durch steigende Pensionsrückstellungen so abgemildert werden, denn diese belasten den Gewinn und damit das Eigenkapital eines Unternehmens. Durch die Umstellung auf einen Zehnjahreszins für HGB-Bilanzen wurde die zinsinduzierte Höherbewertung der Altersversorgungsverpflichtungen allerdings nur aufgeschoben. Die Zinswende im vergangenen Jahr wird diesen Effekt nun umkehren: Dadurch wird sich der Diskontierungszinssatz zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen nunmehr verringern. Dadurch kommt es zu einer Entlastung für Unternehmen.

Und was ist nun das Problem? Durch die beschriebene Regelung kommt es zu Schwankungen des Jahresergebnisses der Unternehmen. Und dies allein nur durch andere Zinssätze, die für die Bewertungen zugrunde gelegt werden. Hinzu kommt: Der Einfluss eines veränderten Zinsniveaus beeinflusst die Bilanz auf unterschiedliche Weise: Pensionsrückstellungen werden ständig neu bewertet, bei Vermögen hingegen gibt es sozusagen eine Schranke nach oben. Dieses darf grundsätzlich maximal zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.

Lösungsvorschlag des IDW

Um die Schwankungen bei der Bewertung der Pensionsrückstellungen künftig zu vermeiden, sollte nach Ansicht des IDW seitens des Gesetzgebers ein konstanter Zinssatz festgelegt werden, der für alle Versorgungsverpflichtungen unabhängig von der kurzfristigen Entwicklung des Marktzinses gilt.

Die Höhe des Zinssatzes für die Bewertung von Pensionsrückstellungen soll in größeren Zeitabständen durch die Bundesregierung und ggf. einer Unterstützung durch eine Expertenkommission überprüft werden. Dieser Überprüfungsmechanismus sollte nach Ansicht des IDW auch gesetzlich verankert werden.

Auch über den Übergang zur neuen Konzeption hat sich das IDW Gedanken gemacht. Es wird davon ausgegangen, dass der aktuell anzuwendende Durchschnittszinssatz derzeit noch deutlich unterhalb des momentan langfristig erwarteten durchschnittlichen Zinsniveaus liegt. Eine Umbewertung der bestehenden Pensionsrückstellungen anhand der vorgeschlagenen Festzinskonzeption würde daher wahrscheinlich zur Auflösung von Pensionsrückstellungen führen. Hier hält das IDW eine Pflicht zur Erläuterung des Einmalertrages aus der teilweisen Auflösung der Pensionsrückstellungen im Anhang (§ 285 Nr. 31 HGB) als Ertrag von außergewöhnlicher Bedeutung für sachgerecht. Alternativ schlägt das IDW eine Auflösung über einen längeren Zeitraum vor.

Eine kurze Einordnung

Aus meiner Sicht ist der Reformvorschlag des IDW begrüßenswert. Durch die derzeitige Regelung für die Bewertung von Pensionsrückstellungen kommt es zu Schwankungen des Jahresergebnisses, auf das Unternehmen keinen Einfluss haben. Aufgrund der Komplexität der Thematik wird dies beispielsweise bei Aktiengesellschaften auch eher weniger ein Thema sein, dass den anwesenden Aktionären ohne größere Exkurse nähergebracht werden kann.

Ebenso stimme ich der gesetzlichen Verankerung der Überprüfung des konstanten Zinssatzes zu. Hier sollte noch diskutiert werden, in welchen konkreten zeitlichen Abständen dies erfolgen sollte.

Ich persönlich präferiere bei der Umstellung auf die vom IDW vorgeschlagene Festzinskonzeption den Ausweis des Einmalertrages in einem Geschäftsjahr mit der entsprechenden Angabe im Anhang des Abschlusses. So kann der einmalige Effekt kurz erläutert werden und muss nicht über mehrere Jahre mitgeschleppt werden. Dann ergibt sich durch die Umstellung ein einmaliger Effekt auf verschiedene Kennzahlen bzw. es müsste einmalig eine Korrektur der zugrunde gelegten Daten erfolgen, um den Effekt zu neutralisieren.

Ich hoffe, der Gesetzgeber nimmt das Schreiben des IDW zum Anlass, das Thema bald anzugehen.

Weitere Informationen

IDW regt nachhaltige Reform der handelsrechtlichen Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen an (idw.de)

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