Eine erfreuliche Änderung für Kleinsparer bzw. Rentner hat das Betriebsrentenstärkungsgesetz gebracht: Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV (2018 = 30,45 EUR in West und 26,95 EUR in Ost). Für die Berechnung dieser Grenze sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge eines Anlegers insgesamt zu berücksichtigen, für die eine Altersvorsorgezulage gewährt wurde (§ 93 Abs. 3 EStG).
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Einmalbetrag – ebenso wie die Riester-Rente – in voller Höhe steuerpflichtig gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Eine Steuerermäßigung wegen mehrjähriger Vergütung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG kommt nicht in Betracht, denn es handelt sich nicht um „außerordentliche Einkünfte“.
Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017 eine Steuervergünstigung für die Abfindung eingeführt: Ab 2018 sind Einmalzahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG steuerbegünstigt, um die Folgen der Kleinbetragsrentenabfindung abzumildern (§ 22 Nr. 5 Satz 13 EStG).
Ab 2018 hat der Rentenbezieher zudem ein Wahlrecht hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts für die Abfindung der Kleinbetragsrente. Er kann wählen, ob er die Abfindung zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Was das bringt? Bei Auszahlung zu Beginn des folgenden Jahres, also im ersten vollen Rentenbezugsjahr, sind die Einkünfte meist geringer und damit auch die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt.
Ab dem 1.1.2019 müssen die Leistungen aus Riester-Verträgen, die als Kleinbetragsrente nach § 93 Abs. 3 EStG ausgezahlt werden, in der Rentenbezugsmitteilung gesondert ausgewiesen werden. Nur so kann eine korrekte Besteuerung der ausgezahlten Leistungen mittels Fünftelregelung sichergestellt werden (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Wird für eine Riester-Rente in der Auszahlungsphase im Fall der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, reduziert sich dadurch natürlich die laufende Rentenzahlung. Sinkt die Rente aber nun unter die Grenze der Kleinbetragsrente, so kann diese förderunschädlich mittels Einmalbetrag abgefunden werden (§ 93 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Weitere Informationen:
Verbesserungen bei der Betriebsrente und anderen Renten (www.steuerrat24.de)
Vielen Dank für die gute Zusammenfassung.