Der Abzug von Kinderbetreuungskosten hat eine wechselvolle Geschichte. Wer erinnert sich nicht mit Grausen an die Regelung des Jahres 2006? Zu unterscheiden war, ob die Aufwendungen erwerbsbedingt waren oder ob sie in der Privatsphäre der Eltern entstanden. Und dann gab es nochmals Unterfälle.
Zum 1.1.2009 wurden die Regelungen zu den Kinderbetreuungskosten in einer neuen Vorschrift gebündelt, und zwar in § 9c EStG. Eine inhaltliche Veränderung war damit allerdings nicht verbunden. Weiterhin waren die Kosten entweder wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Erwerbstätige oder aber als Sonderausgaben für Nicht-Erwerbstätige absetzbar. Seit 2012 ist das Dickicht etwas durchschaubarer geworden. Nun sind Kinderbetreuungskosten unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
Aufwendungen für Betreuungsleistungen, die lediglich auf familiärer Grundlage oder aufgrund einer bloßen Gefälligkeit erfolgen, sind zwar steuerlich nicht abziehbar. Fahrtkostenerstattungen an die Betreuungsperson sind jedoch abzugsfähig, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung auf ein Konto des Betreuenden erfolgt. Das gilt auch für Betreuungsleistungen durch die Großeltern (vgl. BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl 2012 I S. 307, Tz. 5; § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Wie es aber nicht geht, zeigt ein Urteil des FG Nürnberg vom 12.8.2019 (4 K 936/18): Die Kläger machten Kinderbetreuungskosten von über 3.000 EUR geltend. Diese entfielen weitestgehend auf den Fahrtkostenersatz an die Großeltern anlässlich der Betreuung der beiden Kinder. Zum Nachweis der Zahlungen wurden dem Finanzamt Kontoauszüge vorlegt. Aber: Ein Betreff war der Überweisung nicht zu entnehmen. Und aus welchen Gründen auch immer erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass zumindest einmal der zunächst überwiesene Betrag in gleicher Höhe vom Großvater zurücküberwiesen wurde, und zwar mit dem Betreff „Bekannt“ und nur wenige Tage nach der vorherigen Überweisung. Eine schlüssige Erklärung konnten die Kläger dafür wohl weder dem Finanzamt noch dem Finanzgericht liefern, so dass ihre Kinderbetreuungskosten (weitestgehend) nicht anerkannt wurden.
Allerdings weist auch das FG Nürnberg darauf hin, dass ein Fahrtkostenersatz an die Großeltern dem Grunde nach zu abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führt. Unschädlich ist es, wenn lediglich die Fahrtkosten ersetzt werden und die eigentliche Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird.
Hinweis:
Bei der „ordnungsgemäßen Rechnung“ sollte man sich etwas Mühe geben und die Fahrten nach Möglichkeit detailliert auflisten. Und man kann es nicht oft genug sagen: keine Barzahlung! Die Überweisung auf das Konto des Betreuenden ist das Mittel der Wahl.
Zu unterscheiden ist die Rechtslage bezüglich der Kinderbetreuungskosten im Übrigen von der Geltendmachung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das FG des Saarlandes hat nämlich entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich nur Fahrtkostenerstattungen erhält (Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17). Hier war die „Unentgeltlichkeit“ neben dem Fahrtkostenersatz schädlich. Konkreter ausgedrückt: Der in § 35a Abs. 2 EStG gesetzlich nicht definierte Begriff der „Dienstleistungen” umfasst nur solche Leistungen, die entgeltlich ausgeführt werden. Die Dienstleistung muss durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister erfolgen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz.11). Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass Dienstleistungen i. S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG auch von nahen Angehörigen erbracht werden könnten, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Woraus geht hervor, dass der Fahrtkostenersatz nicht als Einnahmen bei den Großeltern zu versteuern ist ?Das steht nirgends wo!