Der am 19.11.2020 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht zahlreiche Neuerungen für die Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind dabei die Änderungen für die GbR, für welche ein neues Register ins Leben gerufen werden soll. Was spricht dafür, das spricht dagegen?
Hintergrund
Die gesetzlichen Vorgaben für die GbR stimmen bereits seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Schwierigkeiten. Das entsprechende Bedürfnis der Praxis, die Rechtsform der GbR mit Rechtsfähigkeit auszustatten, so dass die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2001 aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR mit dem Urteil v. 29.01.2001 (II ZR 331/00) Rechtsfähigkeit und im Jahr 2009 die Grundbuchfähigkeit (BGH v. 04.12.2008) zuerkannt. Während die Gerichte das GbR-Recht stets weiterentwickelt haben, blieben die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur GbR demgegenüber unverändert.
Der nunmehr vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welcher größtenteils auf dem im April 2020 veröffentlichten „Mauracher Entwurf“ beruht, sieht vor, das überkommene Regelungskonzept der §§ 705ff. BGB zu modernisieren, damit der Rechtsanwender das maßgebliche Recht dem Gesetz (wieder mehr) entnehmen kann. Gem. Referentenentwurf sollen dazu die Vorschriften „auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgerichtet werden, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität ausgestattet werden kann.“ Entsprechend ist ausdrücklich die Unterscheidung zwischen der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft vorgesehen. Die für die Außenrechtsgesellschaft erforderliche Publizität soll durch das entsprechende Register sichergestellt werden. Das Gesellschaftsregister soll sich dabei am Handelsregister orientieren, in das unter anderem die OHG und KG eingetragen werden.
Inhalt des geplanten Registers
Gem. § 707 ff. BGB-E soll das neue Register speziell für die GbR etabliert werden. Die Eintragung ist freiwillig und soll als Wahlrecht ausgestaltet werden. Findet eine Eintragung in das Register statt, so hat die GbR den Namenszusatz „eingetragene GbR“ bzw. „eGbR“ verpflichtend zu tragen.
Die Anmeldung einer GbR zum Register muss nach § 707 Abs. 2 BGB-E folgende Angaben enthalten:
- Namen, Sitz und inländische Anschrift der Gesellschaft;
- Angaben zur Identität der einzelnen Gesellschafter, d.h. bei einer natürlichen Person deren Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;
- Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und
- die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Entsprechend wird das Register damit Auskunft über die Identität der Gesellschaft sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse bei der Gesellschaft geben. Die Anmeldung soll bei dem Amtsgericht erfolgen, das für den sog. „Vertragssitz“ der GbR zuständig ist. Mit dem „Vertragssitz“ definiert das Gesetz im § 706 Satz 2 BGB-E den Sitz, den die Gesellschafter als Sitz der Gesellschaft vereinbart haben. So können Verwaltungssitz einerseits und Vertragssitz andererseits voneinander abweichen (§ 706 BGB).
Anmeldungen in das Register müssen gem. § 707b Nr. 2 BGB-E elektronisch in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Wie bei anderen Personengesellschaften, die ins Handelsregister eingetragen werden, ist daher auch für die eGbR das Aufsuchen eines Notars verpflichtend. Durch ihn wird die Anmeldung beglaubigt, die Eintragungsfähigkeit geprüft und die Anmeldung elektronisch an das Gesellschaftsregister übermittelt.
Konsequenzen einer Eintragung
Die Eintragung der GbR in das vorgesehene Register hat vor allem im Verhältnis zu Dritten große Bedeutung. Denn der Gesetzentwurf unterscheidet in § 705 BGB-E zwischen der „rechtsfähigen GbR“ auf der einen Seite und der „nicht-rechtsfähigen GbR“ auf der anderen Seite. Soll die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen, so kann sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (rechtsfähige GbR).
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR gem. § 719 Abs. 1 Satz 1 BGB-E, „sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt“. Gleichzeitig tritt eine Rechtsfähigkeit „spätestens aber mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister“ ein. Insbesondere sollen Vereinbarungen darüber, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, gem. § 719 Abs. 2 BGB-E gegenüber Dritten unwirksam sein. Somit führt die Eintragung zu einer unwiderleglichen Vermutung für die Rechtsfähigkeit der eGbR.
Eintragung sinnvoll?
Bereits jetzt sollten sich Gesellschafter einer GbR mit dem Vorhaben des Gesetzgebers vertraut machen. Welche Gründe für und welche Gründe gegen eine Eintragung sprechen, wird im Teil II dieses Blogbeitrags untersucht.