Im Zuge einer Fortschreibung des Seefischereigesetzes hat der Bundestag am 22.4.2021 auch zeitlich befristete Sonderregelungen für Saisonbeschäftigte beschlossen. Die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftige Arbeitnehmer sollen ausgeweitet werden.
Wer profitiert davon?
Hintergrund: Beitragsfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Für kurzfristig Beschäftigte gelten in der Sozialversicherung Sonderregelungen. In der Renten- Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung gilt hier Beitragsfreiheit. Zudem besteht die Möglichkeit kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer pauschal nach § 40a EStG zu versteuern, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. Bislang gilt dies für eine Beschäftigungshöchstdauer von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Was ändert sich jetzt?
Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind Probleme bei der Saisonbeschäftigung, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft aufgetreten. Deshalb soll die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung einmalig in diesem Jahr auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet werden (§ 132 SGB IV n.F.). Dies soll für Tätigkeiten vom 1.3.2021 bis einschließlich 31.10.2021 gelten. Aus Gründen des Bestandsschutzes soll die Ausweitung der Zeitgrenzen aber nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden und nicht kurzfristig sind: Damit wird verhindert, dass in bestehenden Sozialversicherungsschutz eingegriffen wird. Inkrafttreten soll diese Regelung nach dem Entwurf am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.
Blick in die Praxis: Wer profitiert von der Regelung?
Durch die Ausweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung wird die Wirtschaft tendenziell entlastet, da sie kurzfristig Beschäftigte, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, länger im Betrieb halten können, weil kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse wegen der Beitragsfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung kostengünstig sind. Im Gesetzgebungsverfahren konnte sich der Oppositionsantrag, die letztes Jahr bis 1.1.2020 geltende Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung auf 115 Tage auch im Jahr 2021 zu praktizieren, letztlich nicht durchsetzen – auch nicht, um eine Ausweitung „prekärer Beschäftigung“ zulasten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse auszuweiten.
Von der befristeten Neuregelung profitieren dieses Jahr aber auch viele Schüler und Studenten; nicht nur in der Landwirtschaft, sondern auch in anderen Wirtschaftszweigen wie der Gastronomie oder auch im Semesterferien-Job in der Industrie: Bei Einhaltung der zeitlichen Grenzen einer maximalen Beschäftigungsdauer von bis zu vier Monaten (oder 102 Arbeitstagen) dürfen dann auch beitragsfreie und pauschalversteuerte Einkünfte von deutlich mehr als 450 Euro/Monat erzielt werden. Schönes Zubrot in schweren Corona-Zeiten …
Wie geht’s weiter?
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7.5.2021 keine Einwände erhoben (BR-Drs. 337/21 (B)). Damit ist der Weg frei, um das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren im Bundestag in Kürze abzuschließen.
Quellen
- BT-Drs. 19/28840
- BT-Drs. 19/27181
- BR-Drs. 337/21