Wer seiner GmbH ein Darlehen hingibt, welches er selber refinanzieren muss, sollte tunlichst darauf achten, dass die Refinanzierungszinsen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Aufgrund einer neuen Entscheidung des BFH kann dies insbesondere beim Besserungsschein problematisch werden.
Zinseinnahmen aus der Hingabe eines Darlehens sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die Refinanzierungszinsen für ein solches Darlehen können ohne die Beschränkung des Werbungskostenabzugs bei den aufgrund § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG tariflich zu besteuerten Kapitaleinkünften berücksichtigt werden.
Sofern jedoch der Gesellschafter gegen Besserungsschein auf das Darlehen verzichtet, kann es zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs kommen. In diesem Fall sind etwaige Zinseinnahmen aus dem Darlehen nämlich nicht mehr nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, sondern wechseln zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dieser Wechsel führt nun im Ergebnis dazu, dass die Schuldzinsen grundsätzlich dem Werbungskostenabzugsverbot unterliegen. Lediglich auf Antrag im Sinne von § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG können die Refinanzierungszinsen zu 60 % noch als Werbungskosten abgezogen werden.
Dabei ist für die Praxis zu beachten, dass ein solcher Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist.