8c KStG ist die unliebsame Vorschrift, nach der bisher nicht genutzte Verluste teilweise oder ganz wegfallen, wenn Anteilserwerbe von mehr als 25 Prozent stattfinden. Mittlerweile hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass jedoch der Verlustwegfall nicht immer sinnvoll ist. So zum Beispiel im Fall von Wagniskapitalgebern. Daher kommt eine neue Regelung.
In einem gesetzlich noch neu zu schaffenden § 8d KStG ist der sogenannte „fortführungsgebundene Verlustvortrag“ geregelt. Ohne auf Details der Vorschrift, die Bestandteil des Gesetzesentwurfes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften ist, genauer eingehen zu wollen, sei nur so viel gesagt: Die Vorschrift soll regeln, dass ein Verlustwegfall nach § 8c KStG auf Antrag nicht stattfindet, wenn im wesentlichen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert.
- Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
- Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden.
- In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden. (Zu weiteren Hintergründen vgl. auch NWB Nr. 38 vom 19.09.2016, S. 2850)
Auch wenn die Regelung des neuen § 8d KStG-Entwurf zu begrüßen ist, muss kritisch festgehalten werden, dass es derzeit keine gesetzliche Bestimmungen für den Fall der vorweggenommenen Erbfolge der Körperschaft gibt. Zwar hat das BMF im Schreiben vom 04.07.2008 unter Tz. 4 geregelt, dass ein Erwerb seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge nicht von § 8c KStG erfasst werden soll. Dies aber nur eine Verwaltungsanweisung.
Widerspruch kommt hier etwa vom FG Münster, welches alle rechtsgeschäftlichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungen, und damit auch Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, unter die Vorschrift des § 8c KStG fallen lassen möchte.
Unter dem Strich wäre es daher wünschenswert, wenn auch Fälle der vorweggenommenen Erbfolge entsprechend der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung behandelt werden. Insoweit muss in der Praxis der Finanzbeamte auf die Anwendung seiner Dienstanweisung hingewiesen werden. Weiterhin hat die Bundessteuerberaterkammer in einem Schreiben an den Finanzausschuss angeregt den neuen § 8d KStG-E auf Antrag bereits auf vor dem 01.01.2016 stattgefundene vorweggenommene Erbfolgen auszudehnen.
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