Der federführende Rechtsausschuss des Bundestages hat am 25.9.2024 den Entwurf des BEG IV mit Änderungen beschlossen. Damit ist der Weg frei für die abschließende Abstimmung im Bundestag, die am 26.9.2024 erfolgen soll.
Hintergrund
Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement und wirtschaftliche Dynamik, deshalb ist Bürokratieabbau ein zentrales Politikziel. Die am 30.8.2023 vorgelegten Eckpunkte des BMJ für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) wurden von der Bundesregierung am 25.10.2023 auf den Weg gebracht und als Regierungsentwurf am 13.3.2024 vom Kabinett beschlossen. Mit dem BEG IV will die Bundesregierung insbesondere die Wirtschaft bei den Bürokratiekosten entlasten. Im Regierungsentwurf war die Entlastung der Wirtschaft ursprünglich auf 944 Millionen Euro geschätzt worden.
Vorgesehen ist unter anderem, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken, Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen sowie für deutsche Staatsangehörige die Hotelmeldepflicht abzuschaffen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.
Welche Änderungen des BEG-IV-Entwurfs hat der Rechtsausschuss beschlossen?
Der Rechtsausschuss hat die Vorlage noch um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erheblich ergänzt. Der geänderte Entwurf sieht in der geänderten Fassung nunmehr 74 statt 62 Artikel vor und greift zahlreiche Änderungen von Verbänden und des Bundesrates auf.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört die Modernisierung der Bekanntgabe der Steuerbescheide und anderer Steuerverwaltungsakte. Künftig soll es den Steuerbehörden ermöglicht werden, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.
Dadurch soll die Steuerverwaltung der Länder um schätzungsweise 116 Millionen Euro entlastet werden, da auf den Versand von 116 Millionen Briefen sowie den Druck von 6,2 Milliarden Blatt Papier verzichtet werden kann. Ferner sollen Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht entlastet werden. So soll es künftig ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein. Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren.
Nächste Schritte
Der Bundesrat, der sich bereits in seiner Sitzung vom 26.4.2024 in erster Runde mit dem BEG IV befasst hatte, muss nach dem Beschluss des Bundestages dem BEG IV noch zustimmen. Der Bundesrat tagt bereits am 27.9.2024; dort stehet das BEG IV bislang aber noch nicht auf der Tagesordnung.
Das BEG IV soll danach am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Hiermit wird dem Beschluss des Arbeitsprogramms Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018 Rechnung getragen, wonach die Bundesregierung in ihren Regelungsentwürfen möglichst ein Inkrafttreten zum ersten Tag eines Quartals vorschlägt. Für einzelne Bereiche regelt das BEG IV abweichende Zeitpunkte des Inkrafttretens.