Zahllose Betriebsprüfer werde diese Frage nach der offiziellen Meinung der Finanzverwaltung bejahen. Aber kann dies richtig sein? Hier ein paar Gedankenspiele zu (vielleicht) vergleichbaren Fällen.
Im Beitrag „Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Februar 2017“ habe ich bereits über ein neu anhängiges BFH-Verfahren (Az: X R 11/16) berichtet, in dem unter anderem ganz konkret die Rechtsfrage zu klären ist, ob eine Schätzung dem Grunde nach mit formellen Fehlern begründet werden kann oder ob nicht doch das Finanzamt materielle Fehler nachweisen muss. Gemeint sind hier formelle Fehler in der Buchhaltung ohne dass ein materieller Fehler bisher erkannt wurde.
Die Sachverhalte in der Praxis haben dabei häufig mit der Kasse zu tun. So gibt es unzählige Fälle bei denen tatsächlich nichts dafür spricht, dass Schwarzeinnahmen getätigt wurden, dennoch kommt es wegen eines rein formellen Fehlers der Buchhaltung zu einer Hinzuschätzung.
Ob rein formeller Ungenauigkeiten jedoch eine solche Ausstrahlung haben oder haben dürfen muss kritisch hinterfragt werden. Immerhin wurden seinerzeit auch innergemeinschaftliche Lieferungen nicht als steuerfrei behandelt, wenn es im Zeitpunkt der Lieferung an den formellen Voraussetzungen fehlte. Diese gewünschte Vorgehensweise der Finanzverwaltung hat der EuGH (Az: C-587/10) und auch der BFH (Az: XI R 11/09) jedoch ad Acta gelegt. Ein rein formeller Fehler führt daher nicht zu Versagung der Steuerbefreiung, wenn die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung dargelegt werden können. Vor diesen Hintergrund scheint es fraglich, ob ein Formfehler tatsächlich Einfluss auf die materielle Richtigkeit eines Sachverhaltes nehmen kann.
Zudem hat im Zusammenhang mit der Annahme ausländischer Kapitalerträge das FG Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 14207/15) klargestellt, dass das Finanzamt die steuerbegründenden Tatsachen beweisen muss. (Vgl Beitrag: In dubio pro reo: Keine Schätzung (angeblicher) ausländischer Kapitaleinkünfte.) Nur aufgrund von Indizien dürfen ausländische Einkünfte nicht geschätzt werden. Wortwörtlich heißt es in der Entscheidung: „Der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo” ist auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise zu beachten, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt. Bei nicht behebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes – mithin im Schätzungswege – nicht zulässig.“
Es drängt sich daher die Frage auf, warum ein formeller Fehler in der Buchhaltung indiziell für eine Hinzuschätzung ausreicht. Vielmehr: Taugt ein Formfehler überhaupt als ein Indiz für nicht versteuerte Einnahmen? Die Entscheidung des BFH wird daher mit Spannung zu erwarten sein.
Lesen Sie hierzu auch:
- Iser: Bei Gericht: Interessante Steuerstreite im Februar 2017
- Iser: In dubio pro reo: Keine Schätzung (angeblicher) ausländischer Kapitaleinkünfte
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – X R 11/16 – anhängig seit 20.01.2017
- EuGH v. 27.09.2012 – C-587/10
- BFH v. 28.05.2013 – XI R 11/09
- FG Berlin-Brandenburg v. 20.04.2016 – 14 K 14207/15