Mit einem BMF-Schreiben v. 01.12.2021 hat die Verwaltung dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist. Während in Teil I auf die Inhalte des BMF-Schreibens und die dazugehörigen relevanten BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2019 eingegangen wurde, stellt Teil II dieses Beitrags die Konsequenzen für die Rechtsanwender dar.
Mehr Sicherheit für den Rechtsanwender
Das veröffentlichte BMF-Schreiben schafft für den Rechtsanwender mehr Sicherheit bei der Abrechnung von gelieferten Gegenständen und sonstigen Leistungen. Wie den BFH-Urteilen und dem neuen BMF-Schreiben zu entnehmen ist, genügt die Handelsüblichkeit der Waren- bzw. Dienstleistungsbeschreibung i.d.R., um umsatzsteuerrechtlich für den Vorsteuerabzug keine Schwierigkeiten zu bekommen. Wichtig ist, Aufzeichnungen oder Nachweise darüber zu sammeln, was im jeweiligen Rechtsverkehr unter den Kaufleuten als handelsübliche Warenbezeichnung gilt. Rechnungen, die in Prüfungen aufgespürt und im Hinblick auf die Warenbezeichnung genauestens betrachtet werden, können so – zumindest im Hinblick auf das Kriterium der Handelsüblichkeit – etwaig vermieden werden.
(Keine) Beschränkung auf den Niedrigpreissektor?
Inwiefern die Anwendung der Aussagen des BMF auf den Niedrigpreissektor beschränkt bleibt, darüber kann spekuliert werden. Zwar wird gerade in diesem Bereich oftmals auf Rechnungen mit Gattungsbezeichnungen wie „T-Shirts“, „Blusen“, „Hosen“ oder „Ketten“ gearbeitet. Und auch konstatiert das BMF-Schreiben, dass die bloße Gattungsbezeichnung für Waren aus dem höherpreisigen Segment – wohl anders als bei niedrigpreisigen Waren – keine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Jedoch muss m.E. auch für die jeweils relevanten anderen Handelsebenen stets nunmehr dargelegt werden (können), ob die genutzte Bezeichnung auf der infrage stehenden Handelsebene handelsüblich ist. Dabei sollte m.E. zwar auch das Preissegment, in das die Waren einzuordnen sind, Berücksichtigung bei der Entscheidung finden. Unabhängig vom Preis dürfte aber generell von Bedeutung sein, ob kaufmännische Gepflogenheiten in Bezug auf die Warenbezeichnung existieren und der Unternehmer sich auf diese beziehen kann.
Nachweis – aber wie?
Eines ist wohl klar: Rechnungspflichtangaben bleiben ein Dauerthema in den Prüfungen. Die nunmehr publizierte Position der Verwaltung zur „handelsüblichen Bezeichnung“ kann zwar (vor allem für den Niedrigpreissektor) als Erleichterung angesehen werden, so dass hier aufgeatmet werden kann. Für den Rechtsanwender wichtige Fragestellungen bleiben aber weiterhin offen. So wird durch das BMF nicht geklärt, wie eine Handelsgebräuchlichkeit der genutzten Warenbezeichnung durch den Unternehmer überhaupt nachgewiesen werden kann. Dazu bleibt das Schreiben Aussagen schuldig. Auch das Thema der Rechnungskorrektur wird nicht angesprochen. Dabei dürfte gerade hier für die Anwender von Relevanz sein, wann genau eine Warenbezeichnung als „nur fehlerhaft“ und wann sie andererseits als so unordnungsgemäß einzuordnen ist, dass diese infolge gänzlich fehlt. Hier wird wohl die weitere Rechtsprechung zu mehr Klarheit in der Zukunft führen müssen. Es bleibt damit spannend.
Weitere Informationen:
- BMF v. 01.12.2021 – III C 2 – S 7280-a/19/10002 :001
- BFH Urteil v. 10.07.2019 – XI R 28/18
- BFH Urteil v. 10.07.2019 – XI R 2/18
- Für weitere Details lesen Sie die NWB Online-Nachricht: Umsatzsteuer | Leistungsbeschreibung nach § 14 UStG