Rechnungspflichtangaben: Wann ist eine Leistungsbeschreibung „handelsüblich“? (Teil I)

Mit Schreiben v. 01.12.2021 hat das BMF dazu Stellung bezogen, was bei der „handelsüblichen Bezeichnung“ auf Rechnungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG zu beachten ist.

Jeder Unternehmer, der Erfahrungen mit Umsatzsteuer-Prüfungen gemacht hat, kennt das Thema vollends: Mangelnde Pflichtangaben in Rechnungen! Nicht selten stürzen sich die Prüfer in die Masse an vorhandenen Rechnungen. Sie werden dabei oft mit dem Aufspüren solcher Rechnungen belohnt, welche den verpflichtenden, enumerativ aufgezählten Angaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1-10 UStG nicht vollständig genügen.

Von besonderer Relevanz hatte dabei in letzter Zeit oft die geforderte Angabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, d.h. die Aussage über „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung.“ Was dabei genau unter dem Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ zu verstehen ist, darüber stritten allzu oft nicht nur die jeweiligen Prüfer mit den betroffenen Unternehmen. Vielmals kam es dazu, dass Beschreibungen in Rechnungen bemängelt und infolge der Vorsteuerabzug versagt wurde.

BFH Urteile XI R 28/18 und XI R 2/18

Während sowohl Verwaltung als auch in Einzelfällen Gerichte bisweilen forderten, dass die Beschreibung eine Einzelidentifizierung der Ware oder Dienstleistung ermöglichen muss, urteilte der BFH mit den Entscheidungen XI R 28/18 und XI R 2/18  im Jahr 2019 anders.

In beiden Fällen handelten die Kläger mit Waren aus dem Niedrigpreissegment (Bekleidung (XI R 28/18) sowie Modeschmuck und Accessoires (XI R 2/18)). Weil die jeweiligen Rechnungen lediglich Gattungsbezeichnungen wie „T-Shirt“ oder „Kette“ aufführten, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aufgrund unzureichender Leistungsbeschreibung. Das Finanzgericht (Hessen) stimmte dieser Auffassung zu. Eine Angabe der Gattung stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar. Etwa wäre eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erforderlich.

Anders sah der BFH den Sachverhalt. Er stellte klar, dass die Rechnungsangaben im Rahmen ihres Kontrollzwecks u.a. dem Ausschluss der mehrfachen Abrechnung derselben Leistung dienen sollen. Dafür genüge als Angabe der Art der gelieferten Gegenstände deren „handelsübliche Bezeichnung“. Die „handelsübliche Bezeichnung“ gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG solle auf Abrechnungsgepflogenheiten unter Kaufleuten hindeuten, denn diese haben die gelieferten Waren zu untersuchen und etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Abs. 2 HGB). Somit sei der Klammerzusatz unionsrechtskonform einschränkend auszulegen. Ihm sei keine zusätzliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug zu entnehmen. Zudem sei die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes.

BMF-Schreiben v. 01.12.2021

Mit einem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung Anfang des Monats Dezember auf die BFH-Urteile reagiert und sich zu dem Kriterium des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG geäußert. Zunächst wird aufgeführt, dass die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung sowohl für umsatzsteuerliche Zwecke als auch für die Erfordernisse eines ordentlichen Kaufmanns einen Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen muss. So muss z.B. ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich ferner eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

Im Schreiben wird ferner konstatiert, dass – soweit eine Bezeichnung gewählt worden ist, die der Definition „Angabe der Art“ nicht entspricht – diese trotzdem „ausnahmsweise ausreichend für eine den Vorschriften entsprechende Leistungsbeschreibung sein [kann], wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.“ Unter Hinweis auf das Urteil XI R 28/18 wird auf Seite 2 des Schreibens darauf aufmerksam gemacht, dass keine allgemeingültigen Aussagen möglich seien, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann und wann nicht. So müsse vielmehr dies unter den Umständen des Einzelfalles entschieden werden. Als „handelsüblich“ sei die Bezeichnung aber dann anzusehen, „wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i.S.d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.“

Und was ist mit den sonstigen Leistungen?

Auch auf die Inrechnungstellung von sonstigen Leistungen geht das BMF-Schreiben ein. Zunächst wird dargelegt, dass für diese nach dem Gesetzeswortlaut „keine entsprechende Angabe vorgesehen“ ist. Vielmehr müssen die diesbezüglichen Angaben „eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen“. So seien der Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, was jedoch – so der explizite Wortlaut des BMF-Schreibens – nicht bedeute, „dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen.“

Welche Folgen für die Praxis und die Inhaltsgestaltung von Rechnungen aus dem neuen BMF-Schreiben zu ziehen sind, darüber informiere ich in Teil II.

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