Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer gegeben sein. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH einem Unternehmer den Vorsteuerabzug versagt, weil er offenbar einem Bekannten „blind vertraut“ hat und sich letztlich herausstellte, dass Lieferanten und Rechnungsaussteller nicht übereinstimmten (BFH-Urteil vom 14.2.2019, V R 47/16, NWB OAAAH-15429).
Dem Urteil lag – vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betrieb einen Handel mit Hard- und Software. Für 2008 und 2009 machte er Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Computerzubehör und Spielkonsolen der T-GmbH und der F-GmbH & Co. KG geltend. Tatsächlich sind die Geschäfte aber über die A-AG abgewickelt worden. Nach Ansicht des Finanzamts waren die T-GmbH und die F-GmbH & Co. KG als so genannter „missling trader“ und der Kläger als so genannter „buffer” (Zwischenhändler) in eine – möglicherweise durch Verantwortliche der A-AG installierte – Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden. Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Lieferungen. Klage und Revision blieben weitestgehend erfolglos.
Die Begründung des BFH: Der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind.
Zwar erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug auch dann gewährt wird, wenn zwar bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt sind, jedoch die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, muss es den Steuerverwaltungen aber ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Das setzt die Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller voraus. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen.
Der Vorsteuerabzug kann auch beim Fehlen einer materiellen oder formellen Voraussetzung aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu gewähren sein. Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sind Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden. Deshalb kann im Billigkeitsverfahren (§§ 163, 227 AO) der Vorsteuerabzug ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes in Betracht kommen. Das setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Im Streitfall fehlte nach Ansicht des BFH aber jede Grundlage für einen Vertrauensschutz. Dem Kläger seien die Umstände, dass nicht die Rechnungsaussteller, sondern die A-AG die Lieferungen ausgeführt hat, bekannt. Einen guten Glauben an bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen gäbe es nicht.
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Vanheiden, Vorsteuerabzug, infoCenter NWB MAAAA-41725
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