Rechnungsangaben für den Vorsteuerabzug

Immer wieder beanstandet das Finanzamt Rechnungen und gewährt so den Vorsteuerabzug nicht. Nachdem mittlerweile geklärt ist, dass auch eine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung möglich ist, ist aktuell ein weiteres positives Urteil zu diesem Thema zu verzeichnen.

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt muss unter anderem auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten sein. Aufgrund einer Vereinfachungsregel in § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch nur der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Ausweislich eines Urteils des BFH vom 1.3.2018 (Az: V R 18/17) ist jedoch die Vereinfachungsregel in § 31 Abs. 4 UStDV sehr weit auszulegen. So kann sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles davon auszugehen ist, dass die Leistung in den Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Insoweit muss das Finanzamt auch ergänzende Angaben des Steuerpflichtigen zur Rechnung beachten.

Wohlgemerkt heißt dies alles nicht, dass grundsätzlich auf die Angabe des Leistungszeitpunkts verzichtet werden sollte. Vielmehr können jedoch mithilfe dieser Entscheidung Probleme bei bereits beanstandeten Rechnungen aus dem Weg geräumt werden.

Weitere Informationen:

BFH v. 01.03.2018 – V R 18/17

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