Einer der ersten Referentenentwürfe der neuen Bundesregierung greift ein Thema der letzten Legislaturperiode auf, das 2017 nicht weiterverfolgt wurde: die Ergänzung des bestehenden Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG um ein Rückkehrrecht auf den vorherigen Stundenumfang.
Im TzBfG soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit sog. Brückenteilzeit) neu eingeführt werden.
Wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer/innen beschäftigt (im Vorgänger- Entwurf waren es noch 15 Arbeitnehmer) hat, sollen diese, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen können, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bereits Teilzeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren verringert wird.
Der Anspruch ist nicht auf bestimmte Gründe (Betreuung Kinder, Pflege Angehörige) beschränkt. Nach Ablauf der bestimmten Zeit kehrt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Während der Laufzeit der Brückenteilzeit sind grundsätzlich keine Verlängerungen bzw. Verkürzungen der Arbeitszeit oder eine vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit möglich, es sei denn, es wird individuell vereinbart.
Kleineren Arbeitgebern soll eine sog. Zumutbarkeitsgrenze zugutekommen: der Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Verringerung eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern bereits die Arbeitszeit nach der Brückenteilzeit verringert hat (bei Unternehmen bis 200 Mitarbeitern z.B. mindestens 14 Arbeitnehmer/innen).
Der neue Anspruch soll sich bzgl. Verfahren und Antragstellung in die bestehende Systematik des TzBfG einfügen.
Weiter sieht der Gesetzesentwurf eine Beweislasterleichterung für die Arbeitnehmer/innen vor, die sich in einer nicht beschränkten Teilzeit-Tätigkeit nach § 9 TzBfG befinden: der Arbeitgeber muss in Zukunft neben den entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründen auch die Beweislast für das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes sowie für die geringere Eignung der oder des Teilzeitbeschäftigten tragen.
Des Weiteren soll die „Arbeit auf Abruf“ planbarer werden. Der Anteil der zusätzlich vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeite darf künftig nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
Fazit:
Hoffentlich klappt es diesmal mit dem Rückkehrrecht auf Vollzeit im Rahmen der sog. neuen Brückenteilzeit. Die Ansätze sind auf jeden Fall gesellschaftspolitisch zu begrüßen.
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