Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2015 (I R 44/14) entschieden, dass Verbindlichkeiten, für die ein Rangrücktritt vereinbart worden ist, grundsätzlich auszubuchen sind, wenn eine Tilgung der Schulden aus freiem Vermögen nicht vereinbart worden ist. In der Praxis gibt es sicherlich zahlreiche Rangrücktrittsvereinbarungen, die den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung nicht genügen, bei denen aber durchaus eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit unterbleiben soll. Hier stellt sich die Frage, ob eine rückwirkende bzw. nachträgliche Anpassung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig ist. Steuerlich gibt es zu dieser Frage – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings lohnt ein Blick ins Zivilrecht.
Der BGH hat mit Urteil vom 5.3.2015 (IX ZR 133/14) wie folgt entschieden: „Als Vertrag zugunsten Dritter kann eine Rangrücktrittsvereinbarung grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung der begünstigten Gläubiger aufgehoben werden (BGH, Urteil vom 28. November 1973 – VIII ZR 87/72, WM 1974, 14, 15). Allerdings kann das Recht des Dritten gemäß § 328 Abs. 2 BGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft werden. Die von einem Rangrücktritt erfasste Forderung darf nach dem Inhalt der hier maßgeblichen Vereinbarung aus freiem Vermögen der Schuldnerin beglichen werden. Ein Recht der Gläubiger wird folglich nicht begründet, wenn eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten genügende Vermögensmasse vorhanden ist. Mithin ist eine Aufhebung einer Rangrücktrittserklärung ohne Mitwirkung der Gläubiger zulässig, wenn eine Insolvenzreife der Schuldnerin nicht vorliegt oder beseitigt ist.“
Das bedeutet meines Erachtens, dass in den Fällen, in denen neben dem oder den Gesellschaftern auch fremde Dritte Gläubiger der Gesellschaft sind, eine nachträgliche Änderung grundsätzlich nicht möglich ist. Die vom BGH zugelassene Ausnahme dürfte dann ins Leere laufen, wenn sich die GmbH im Zeitpunkt des Rangrücktritts bzw. im Zeitpunkt der geplanten Änderungen (noch) in der Krise befindet. In den Fällen, in denen zum Beispiel im Rahmen eines Konzerns aus internen Gründen ein Rangrücktritt ausgesprochen worden ist, dürfte aber eine Änderung möglich sein. Nach meinem Dafürhalten sollte sich die Finanzverwaltung bei einer zivilrechtlich zulässigen Änderung nicht gegen eine (nachträgliche) steuerliche Anerkennung wehren. Allerdings dürfte das nicht allzu viele Fälle betreffen.
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