Für die Lieferung von Photovoltaikanlagen gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die jeweilige Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG)
Der Nullsteuersatz wird auch für Anlagen gewährt, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister mehr als 30 kWp beträgt. Dann aber muss sich der leistende Unternehmer über die Nutzungsart des Gebäudes erkundigen. Hat der leistende Unternehmer keine Kenntnis über die Art des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert wird, wird der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen (siehe dazu auch BT-Drucksache 20/5289 vom 20.1.2023, Seite 11).
Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut MaStR nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird. Eine Erklärung des Erwerbers kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung (z.B. AGB) erfolgen (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE; BMF 27.2.2023, III C 2 – S 7220/22/10002 :010).
Doch wie viel ist eine solche Erklärung wert, wenn es um Missbrauchsfälle geht? Kann sich der Händler dann bezüglich des Nullsteuersatzes auf einen Vertrauensschutz laut UStAE berufen? Ehrlich gesagt bin ich skeptisch.
Wer beispielsweise das BFH-Urteil vom 17.5.2022 (VIII R 11/20) näher studiert und sich vor allem auch mit der Vorgeschichte zum Thema „Kostendeckelung bei Leasing“ näher auskennt, weiß, dass manchem Finanzbeamten die vermeintlichen Vereinfachungs-, Billigkeits- und Vertrauensschutzregelungen herzlich egal sind. Und leider erlaubt es der BFH, dass die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsanweisungen – im Nachhinein – so auslegen darf, wie es ihr gefällt. Im betreffenden Verfahren wurde dem Kläger eine Billigkeitsmaßnahme trotz des eindeutigen Wortlauts im zugrunde liegenden BMF-Schreiben verwehrt (BMF 18.11.2009, BStBl 2009 I S. 1326).
Nun gut: Der UStAE hat faktisch vielleicht etwas mehr „Kraft“ als ein BMF-Schreiben. Aber es bleibt dabei: Einen Anspruch auf die Gewährung einer Vereinfachungs-, Billigkeits- oder Vertrauensschutzregelung, die gesetzlich nicht verankert ist, haben Steuerpflichtige nicht wirklich. Besser gesagt wird ihnen der Anspruch oftmals – sowohl von den Finanzämtern als auch von den Gerichten – verweht.
Lange Rede, kurzer Sinn: Ich würde betroffenen Händlern, insbesondere Online-Händlern, stichprobenhafte Überprüfungen empfehlen. Diese sollten protokolliert werden. Sicherlich werden nun viele Händler und ihre Berater sagen: „Was hat der Herold nur? Warum muss er so ein Miesepeter sein? Sieht er Gefahren, wo keine sind?“
Das mag sein; mit dieser Kritik muss ich leben. Doch leider habe ich in den über 40 Jahren meines Berufslebens zu oft erleben müssen, dass Steuerpflichtigen der Vertrauensschutz verwehrt wurde. Und ich frage mich ohnehin, warum die besagte Vereinfachungsregelung bezüglich des Nachweises nur per BMF-Schreiben geregelt wurde, nicht aber in die UStDV – wo sie hingehört – aufgenommen wurde. Im Übrigen steht die Vereinfachungsregelung nicht im Einklang mit der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 16.1.2023 in der oben erwähnten BT-Drucksache. Denn danach „wird der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer entsprechende Informationen zur Verfügung stellen müssen.“ Kein Wort von einer Vereinfachung! Also Obacht.