Seit dem 1. Januar 2022 werden Photovoltaikanlagen bis zu einer gewissen Größe steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Folglich dürfen Ausgaben, soweit sie mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).
Leider bleibt das aktuelle BMF-Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) die Antwort auf die Frage schuldig, wann ein solch unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang konkret gegeben ist.
Beispiel:
Herr Müller betreibt seit mehreren Jahren eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 15 kWp.
- Im Laufe des Jahres 2022 wird eine Rechnung für Wartungsarbeiten beglichen, die im Jahre 2021 ausgeführt wurden.
- Bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Jahre 2022 für das Jahr 2021 kommt es zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, die im Laufe des Jahres 2022 entrichtet wird.
- Herr Müller führt seit 2020 einen Rechtsstreit mit der Firma, die die Anlage installiert hat. Im Jahre 2022 ergeht das Urteil zu seinen Ungunsten und er muss Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten zahlen.
In all diesen Fällen lag die wirtschaftliche Verursachung der Kosten vor dem 1. Januar 2022, doch die Zahlung erfolgte erst in 2022.
Man kann davon ausgehen, dass dem BMF derartige Fälle bekannt sind, dennoch nimmt es dazu nicht Stellung. Ich würde jedenfalls bis auf Weiteres dazu raten, die Kosten in entsprechenden Fällen geltend zu machen, gehe aber davon aus, dass die Finanzämter vielfach eine andere Meinung haben werden. Rechtsstreitigkeiten dürften vorprogrammiert sein.
Wie ist Ihre Auffassung? Ist ein Abzug der Kosten zulässig?
Der Vollständigkeit halber:
- Ein Sonderfall liegt vor, wenn eine prinzipiell begünstigte Photovoltaikanlage vorliegt, der produzierte Strom aber ganz oder zum Teil im eigenen Betrieb genutzt wird. Der Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ist zulässig, soweit dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms entfällt.
- Ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG ist bei Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind, zu unterstellen, dass diese bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG kann die Steuerermäßigung gewährt werden (BMF-Schreiben vom 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001).
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Bei einer Einnahmenüberschussrechnung handelt es sich hier erst im Jahr 2022 um Betriebsausgaben, weshalb hier auch das Betriebsausgabenabzugsverbot greifen dürfte. Würde im Jahr 2022 eine Umsatzsteuer-Erstattung für das Jahr 2021 oder Vorjahre erstattet werden, würde diese als Einnahme auch nach § 3 Nr. 72 EStG nicht erfasst werden. RZ 21 des BMF lässt einen „Betriebsausgabenabzug“ in ‚VZ vor 2022 zu. Somit wird hier der Zeitpunkt eines Betriebsausgabenabzugs – je nach Gewinnermittlungsart – für ein Abzugsverbot maßgebend sein und nicht allein die wirtschaftliche Verursachung.
Wenn ich die – zugegebenermaßen recht alte – Verfügung der OFD Hannover vom 17.1.2006 (S 2338 – 139 – StO 217, NWB XAAAB-79114) lese, würde ich bei meiner Meinung bleiben wollen, dass ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Ich würde ihn jedenfalls beantragen.
Das obige Beispiel führt ja nur dann zum evtl. Betriebsausgabenabzugsverbot in 2022, wenn der Gewinn durch EÜR ermittelt wird. Bei einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich werden sämtliche bis 31.12.2021 verursachten Betriebsausgaben periodengerecht erfasst und somit im VZ 2021 geltend gemacht. Sofern die Veranlagung für 2021 noch nicht rechtskräftig veranlagt ist, sollte der Wechsel der Gewinnermittlungsart für 2021 durchgeführt werden.
Sehr geehrter Herr Petter, Sie haben natürlich recht, dass der Übergang zum Bestandsvergleich das „Problem mit dem Abzugsverbot“ verhindern könnte. Allerdings müssen dann auch die Betriebseinnahmen, die erst in 2022 zugeflossen sind, aber wirtschaftlich nach 2021 gehören, versteuert werden.
§ 3 EStG trägt die Überschrift „Steuerfreie Einnahmen“. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind daher nur die Einnahmen aus einer PV-Anlage steuerfrei. In § 3 c Abs. 1 EStG ist definiert, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
Die Umsatzsteuernachzahlung 2021, an das Finanzamt im Jahr 2022 bezahlt, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits im Jahr 2021 vereinnahmter steuerpflichtiger USt und steht nicht mit steuerfreien Einnahmen 2022 in Zusammenhang. Gleiches gilt für die Steuerberatungskosten zur Erstellung der EÜR u. USt-Erklärung 2021, die in 2022 bezahlt wurden. Auch diese stehen in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des Jahres 2022. Aus dem Gesetzestext zu § 3 Nr. 72 EStG „…sind die erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln“ kann nicht daraus geschlossen werden, dass hinsichtlich der Ausgaben § 3 c EStG nicht anzuwenden ist. Die Formulierung in Nr. 72 zielt ausschließlich darauf ab, das dann, wenn Einnahmen ab 2022 steuerfrei sind, demzufolge auch die in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht abzugsfähig sind und sich damit eine Gewinnermittlung erübrigt.
PV Anlage in Bezug auf Überschusseinkünfte?
Was wenn sich die PV-Anlage auf einem teilweise vermietete und teilweise selbst genutzten Zweifamilienhaus
befindet und der Mieter Strom verkauft wird?
Ich würde annehmen, das der Stromverkauf steuerlich nicht relevant ist
(Mieteinnahmen sind dann um darin enthaltenen Strom zu mindern. Fraglich wie man an die dazu notwendigen
Infos kommt wenn zum Pauschalpreis vermietet wird, bzw. der Strom nicht gesondert abgerechnet wird).
Bleibt nur eine Schätzung. Alternativ müsste mann eine anteilige AfA der PV-Anlage bei V+V
in Ansatz bringen. Das geht aber wohl nicht mehr, da die Einnahmen ja steuerfrei sind.
Die Kosten der Anlage können also zu 100% nicht bei V+V Einkünften in Ansatz gebracht werden.
Kann im Gegengenzu dann 100% des Lohanteil bei der Montage gem. §35a in Ansatz gebracht werden?
Analog:
Wie ist die PV-Anlage in Bezug auf das Arbeitszimmer einers Arbeitnehmers zu behandeln.
Anteiliger im Az. verbrauchter Solarstrom kann dort als den Werbungskostenansatz erhöhen?
(Alternativ wohl eher nicht: PV-Anlage kann in Abschreibung mit einbezogen werden?).
Als ich meine eigene PV-Anlage installierte, war ich von der Komplexität der steuerlichen Aspekte überrascht. Trotz der Herausforderungen, die mit Wartungsarbeiten und Rechtsstreitigkeiten verbunden waren, fand ich den Prozess unglaublich lehrreich. Jetzt, da ich die Vorteile meiner Anlage sehe, bin ich froh, dass ich den Schritt gewagt habe und würde es jedem empfehlen, der überlegt, eine eigene PV-Anlage zu betreiben.