Leider geben nicht alle Bundesländer ihre Prüffelder im Vorhinein bekannt. Das Land NRW ist hierbei jedoch schon seit langem vorbildlich. So werden sowohl zentrale als auch eine Liste mit dezentralen Prüffeldern bekannt gegeben.
Auch in diesem Jahr hat die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf ihrer Internetseite im Januar die Prüffelder für das Kalenderjahr 2018 bekannt gegeben.
Im Kalenderjahr 2018 sollen demnach durch die Finanzämter die zentralen Prüffelder
- „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“,
- „Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei § 15 und § 18“ sowie
- „Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG“
bearbeitet werden. Mit Hinblick auf das zentrale Prüffeld der „Beiträge von Arbeitnehmern zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen“ könnten hier auch angestellte Steuerberater ins Visier des Fiskus gelangen.
Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung NRW auch die von den einzelnen Finanzämtern dezentral ausgewählten Prüffelder für das Jahr 2018 in einer Tabelle bekannt gegeben, welche sie hier (Finanzverwaltung.nrw.de) herunterladen können.