Prozesskosten beim Realsplitting

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat.

Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können. Die Finanzverwaltung möchte insoweit an dieser Stelle keinen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart erkennen, da insbesondere erst durch den Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers geklärt wird, dass tatsächlich Einkünfte vorliegen.

In dieser Tatsache sehen jedoch die erstinstanzlichen Richter des FG Münster mit Urteil vom 3.12.2019 (Az: 1 K 494/18) keine Unterbrechung des kausalen Zusammenhangs zwischen Aufwendungen und Einkünfteerzielung. Definitiv hat der Unterhaltsempfänger die Prozesskosten geleistet, um den entsprechenden Unterhalt zu erstreiten. Dass dieser dann erst aufgrund des Antrages tatsächlich zu steuerpflichtigen Einkünften wird, ist insoweit zweitrangig.

Ob die erstinstanzlichen Richter mit dieser positiven und logischen begründeten Auffassung Recht haben, bleibt zunächst jedoch abzuwarten, da wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision beim BFH (Az: X R 7/20) anhängig ist.

Für die Praxis gilt jedoch in ähnlich gelagerten Fällen: Insbesondere wenn es zwischen den Ex-Eheleuten Streit gibt, können die Rechtskosten erheblich sein. Der Werbungskostenabzug sollte daher unter Verweis auf das Verfahren immer angegangen werden.

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