Versicherungsvertreter sind hin und wieder bereit, einen Teil ihrer Provision an ihre Kunden abzugeben. Bezüglich der Zulässigkeit der Provisionsweitergabe gab es in den vergangenen Jahren ein „hin und her.“ Ein – recht altes – Provisionsabgabeverbot sollte fallen. Doch mit dem „Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze“ (IDD) vom 20.7.2017 wird das Provisionsabgabeverbot in § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neu geregelt und – nach meinem Dafürhalten – gestärkt. Demnach ist es Versicherungsvermittlern verboten, Provisionen weiterzugeben. Es gibt lediglich eine Geringfügigkeitsgrenze von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr.
Ich möchte hier nicht auf Einzelheiten eingehen, da sich in der rechtlichen Bewertung des Provisionsabgabeverbots sicherlich zahlreiche Juristen besser auskennen. Mir geht es um die steuerliche Einordnung. Ich frage mich, ob Versicherungsvertreter die gezahlten Provisionen trotz Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot als Betriebsausgabe abziehen können. Meines Erachtens ist ein solcher Abzug nicht zulässig, obwohl ich in der Praxis noch nicht gesehen habe, dass dies tatsächlich problematisiert worden ist. Rein rechtlich wäre eine Zahlung eher als Geschenk zu werten.
Mich würde aber sehr Ihre Meinung interessieren.
Gleiches gilt für die Frage, wie die weitergegebenen Provisionen beim Empfänger zu werten sind. In der Praxis sind diese oft als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG deklariert worden, blieben aber bis 255 Euro steuerfrei. Allerdings hat der BFH bereits in 2004 wie folgt entschieden: Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (BFH-Urteil vom 2.3.2004, BStBl 2004 II S. 506).
Wichtig: Das oben Gesagte gilt nicht für Riester-Verträge. Hier ist in § 22 Nr. 5 Satz 8 EStG ausdrücklich vermerkt, dass eine Provisionserstattung als „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern ist (§ 22 Nr. 5 Satz 8 EStG).
Weitere Informationen:
BFH v. 02.03.2004 – IX R 68/02