Provisionen und Elterngeld – auf den ESt-Bescheid kommt es an

Bei der Bemessung des Elterngeldes gibt es immer wieder Streit über die Frage, was als maßgebendes Nettoeinkommen zu werten ist und inwieweit z.B. Umsatzbeteiligungen von Arbeitnehmern zu berücksichtigen sind. In dem maßgebenden § 2c des Elterngeldgesetzes heißt es dazu unter anderem: „Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind.“

Nun liegt die Vermutung nahe, dass es bei der Wertung, was als „sonstiger Bezug“ in diesem Sinne gilt, ausschließlich auf die lohnsteuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber ankommt. Doch weit gefehlt. Jüngst hat das BSG zugunsten der Eltern wie folgt entschieden: Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist (BSG-Urteil vom 25.6.2020 B 10 EG 3/19 R). Es kommt also vielmehr auf die Einkommensteuererklärung und den nachfolgenden Steuerbescheid an.

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Steuerfachwirtin. Sie erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem monatlichen Gehalt jeden Monat eine Provision in Höhe von 500 Euro bis 600 Euro, die lohnsteuerrechtlich von ihrer Arbeitgeberin als sonstiger Bezug eingestuft wurde. Der beklagte Freistaat bewilligte der Klägerin deshalb Elterngeld, ohne die Provisionen bei der Elterngeldbemessung zu berücksichtigen. Das Landessozialgericht hat – anders als das Sozialgericht – der Klage auf höheres Elterngeld stattgegeben. Das BSG hat die Revision des beklagten Freistaats zurückgewiesen.

Begründung: Die der Klägerin in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind materiell steuerrechtlich als laufender Arbeitslohn einzustufen. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung der Arbeitgeberin steht dem nicht entgegen. Die Lohnsteueranmeldung bindet zwar grundsätzlich die Beteiligten im Elterngeldverfahren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung weggefallen ist, wenn sie aufgrund eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids überholt ist.

Hinweis:

Das BSG hatte bereits zu Provisionszahlungen entschieden, dass diese bei der Berechnung des Elterngeldes miterfasst werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen seien elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt (BSG-Urteil vom 26.3.2014, B 10 EG 7/13 u.a.). ABER: Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie einmalige Boni und Tantiemen erhöhen das Elterngeld nicht (BSG-Urteil vom 29.6.2017, B 10 EG 5/16 R).

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