Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefax Empfangsgerätes des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte nicht ohne weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen.
So die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 20.8.2019 (Az: VIII ZB 19/18). Im Ergebnis erhielt der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall keine Wiedereinsetzung.
Gründe für eine Wiedereinsetzung erkannte das Gericht auch nicht anhand der Details des Sachverhaltes. Der Prozessbevollmächtigte konnte nämlich entsprechende Sendeprotokolle vorlegen, wonach er in der Zeit von 15:43 bis 19:01 Uhr insgesamt mehr als 54 mal versucht hat seinen Schriftsatz an das Gericht zu faxen.
Tatsächlich war in dieser Zeit das Empfangsgerät des Gerichtes immer besetzt. Dennoch sahen die Richter keine Gründe für eine Wiedereinsetzung. Von der Erfolglosigkeit weiterer Versuche in den bis Mitternacht verbleibenden Stunden der Frist hätte der Prozessbevollmächtigte nämlich nicht ausgehen dürfen. Dass dies praktisch kaum noch händelbar ist, ist insoweit für das Gericht irrelevant.
Weitere Informationen:
BGH v. 20.08.2019 – VIII ZB 19/18