Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, muss der Gewinn im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes der Einkommensteuer unterworfen werden. Dies ist bekannt. Auch bekannt ist, dass es für Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, Ausnahmen von der Besteuerung gibt. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ferienwohnungen unter diese Besteuerungsausnahme fallen.
Laut Gesetz sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. Unter dem Aktenzeichen IX R 37/16 muss der BFH jedoch aktuell prüfen, ob diese Besteuerungsausnahme auch für Immobilien gilt, die im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte nur zeitweise genutzt werden. Hintergrund ist eine Entscheidung des FG Köln vom 18.10.2016 (Az: 8 K 3825/11), das bei einer Ferienwohnung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Befreiungsvorschrift erkennen wollte.
Ausweislich des BMF-Schreibens vom 05.10.2000 ist die offizielle Verwaltungsmeinung jedoch eine Andere. Danach wird eine Immobilie auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn sie vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, ihm in der übrigen Zeit jedoch als Wohnung zur Verfügung steht. In Rz. 22 führt die Finanzverwaltung ausdrücklich aus, dass dazu auch die nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung gehört.
Betroffene sollten sich diese positive Verwaltungsmeinung zu nutzen machen. Wer daher innerhalb von zehn Jahren eine Ferienwohnung verkauft und das Finanzamt den Veräußerungsgewinn besteuern möchte, sollte auf die Verwaltungsanweisungen verweisen. Gegebenenfalls muss hier sogar die OFD eingeschaltet werden, damit sich das Finanzamt an die für sie bindende Verwaltungsanweisungen hält. Gerichte hingegen sind nicht an diese gebunden, weshalb man dort nicht sicher sein kann, tatsächlich zu obsiegen.
Weitere Informationen:
FG Köln, Urteil vom 18.10.2016 – 8 K 3825/11, Az. beim BFH: IX R 37/16 – anhängig seit 20.01.2017 (per 12.07.2017)
BMF, Schreiben vom 05.10.2000