Privates Veräußerungsgeschäft bei Auslandsimmobilien

Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.

Sofern die Immobilie jedoch auch vermietet wird, liegt bei einem gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren sehr wohl ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dieses muss grundsätzlich auch der deutschen Einkommensteuer unterworfen werden muss, wenn sich das Objekt selbst im Ausland befindet. Streitbefangen ist diesbezüglich aktuell die Ermittlung des Gewinns.

Grundsätzlich ist Gewinn oder Verlust aus einem Veräußerungsgeschäft der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits. Bei Immobilien ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Abschreibung zu mindern sind. Auf diese Weise kommt unter dem Strich ein höherer Gewinn heraus. Hintergedanke des Gesetzgebers ist dabei: Da sich die Abschreibung bereits anderweitig steuermindernd ausgewirkt hat, soll sich diese Steuerauswirkung quasi wieder ausgleichen.

Fraglich ist nun, ob die historischen Anschaffungskosten auch dann um die Abschreibung zu mindern sind, wenn sich diese aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens bisher nicht auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt haben. Kann es dann rechtens sein, dass diese Abschreibung beim privaten Veräußerungsgeschäft abermals steuererhöhend wirken?

Das Hessische Finanzgericht sagt nein und möchte die historischen Anschaffungskosten nicht um eine fiktive Abschreibung mindern, wenn sich diese aufgrund der Regelung eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland nicht steuermindernd ausgewirkt haben. So das Urteil vom 10.2.2016 (Az: 4 K 2334/13).

Leider ist damit das letzte Wort noch nicht gesprochen, denn die wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassende Revision ist von der Finanzverwaltung eingelegt worden. Unter dem neuen Aktenzeichen VIII R 37/16 wird daher der BFH den Fall noch untersuchen.

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