Bereits in meinem Beitrag „Privates Veräußerungsgeschäft: Zur Besteuerungsausnahme bei Ferienwohnung“ hatte ich über eine Entscheidung des FG Köln (Az: 8 K 3825/11) berichtet, wonach eine ausschließlich selbstgenutzte Ferienwohnung unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäfts fallen soll.
Kurz zum Hintergrund: Ausweislich des Gesetzes (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG) fallen Immobilien, die
(1. Alternative:) im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
(2. Alternative:) im Jahr der Veräußerung und in beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden,
nicht unter die Regelung des privaten Veräußerungsgeschäftes.
Wer daher seine Ferienwohnung nicht vermietet, sondern ausschließlich für eigene Erholungsaufenthalte bereithält, sollte daher auch unter diese Regelung fallen. Anders sah seinerzeit das FG Köln, wonach bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung eine Eigennutzung nicht gegeben sein soll, wenn diese im Wesentlichen lediglich für Erholungsaufenthalte genutzt wird.
Mit Urteil vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16) hat der BFH dieser fiskalisch übertriebenen Auslegung des Gesetzes jedoch eine klare Absage erteilt. Insofern liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Und die Besteuerungsausnahmen des privaten Veräußerungsgeschäftes fallen daher eindeutig auch Zweitwohnung, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
Wer daher innerhalb der letzten zehn Jahre ein Ferienobjekt erworben hat, welches nicht vermietet wurde, kann bei Verkauf die Wertsteigerung der Immobilie nun problemlos steuerfrei mitnehmen. Ein Schelm, der sie in diesem Zusammenhang die Immobilienpreissteigerungen auf Sylt oder in anderen Ferienhotspots anguckt.
Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag hier im NWB Experten-Blog:
Privates Veräußerungsgeschäft: Zur Besteuerungsausnahme bei Ferienwohnung
Weitere Informationen: