Üblicherweise erfreut man sich als Redakteur über Pressemitteilungen des BFH, da man diese oftmals ohne größere Eingriffe übernehmen kann. Manchmal passiert es aber doch, dass sich der „Clou“ einer Pressemitteilung nicht auf den ersten Blick erschließt. So zuletzt bei der Pressemitteilung des BFH vom 29. April 2015. Diese lautet „Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen“ und „versprach“ sozusagen, dass Steuerpflichtige die Kosten ihres Erststudiums nachträglich auch dann noch geltend machen können, wenn sie seinerzeit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Über den Umweg des Antrags auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs könnte quasi die Festsetzungsverjährung ausgehebelt werden (s. BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14). Nun wollte ich einfach einmal schauen, wie sich denn die Festsetzungsverjährung der Einkommensteuererklärung von der des Antrags auf Verlustfeststellung unterscheidet.
Frohen Mutes habe ich mich in die Untiefen der §§ 10d Abs. 4 EStG sowie 170 und 181 A0 gewagt, Kommentare, Zeitschriftenbeiträge und letztlich sogar die Bundestagsdrucksache zum JStG 2007 gelesen. Der Bundestagsdrucksache ist zu entnehmen, dass die Verjährungsfristen seit 2007 identisch sein sollen, sieht man einmal von dem Sonderfall ab, dass die Finanzverwaltung die Verlustfeststellung pflichtwidrig unterlassen hat. Nun war ich zunächst erstaunt, da ich die Pressemitteilung des BFH nicht weiter verstanden habe. Denn warum soll die aktuelle Entscheidung positiv sein, wenn wir es doch mit gleich langen Festsetzungsfristen zu tun haben? Licht ins Dunkel hat dann erst ein Finanzrichter bringen können, den wir um Rat gefragt haben. Der „Clou“ liegt nämlich darin, dass für die Einkommensteuererklärung, wenn sie als Antragsveranlagung gilt, die dreijährige Anlaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung nicht zum Tragen kommt (s. BFH-Urteil vom 18.10.2012, VI R 16/11). Damit gilt für die Einkommensteuer (Antragsveranlagung) lediglich die vierjährige Festsetzungsfrist, während sie bei dem Antrag auf Verlustfeststellung sieben Jahre betragen kann.
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Steuerrecht ist so herrlich unübersichtlich. Es soll ja auch keiner verstehen, denn genügend Andere geben auf und fragen nicht nach und unterstellen einen „Rohrkrepierer“. Positives Urteil und für die Praxis keine positive Entwicklung. Doch zur Zeit hier ja, wie richtig berichtet. Wohl dem, der als Steuerberater in weiser Voraussicht die Verluste erklärt hat oder jetzt noch schnell aktuell für die letzten 7 Jahre erklärt.
Die Finanzverwaltung ist ein schlechter Verlierer und jubelt dem Gesetzgeber prompt eine verschärfende Neufassung des Gesetzes unter, die dieser dankend „für die gute Beratung“ annimmt.