Preisgeld für eine Dissertation – ohne den Fiskus geht es nicht

In den vergangenen Jahren gab es unzählige Entscheidungen der Finanzgerichte zur Steuerpflicht von Preisgeldern. Ob Teilnahme an Fernsehformaten wie „Big Brother“, Rate-, Spiel-, Wett- und Quizsendungen oder Pokerturnieren. Die Finanzverwaltung will „ihren“ Anteil haben – mal zu Recht, mal zu Unrecht. Und auch bei Preisgeldern, die eine wissenschaftliche Leistung würdigen sollen, bleibt der Fiskus nicht untätig. Man könnte auch sagen: Gerade dann sieht er eine Steuerpflicht als gegeben an. Und jüngst hat er auch Unterstützung durch das FG Köln erhalten. Dieses hat entschieden, dass das Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von ihrer – ehemaligen – Hochschule erhält, als Arbeitslohn zu versteuern ist (Urteil vom 18.2.2020 – 1 K 1309/18).

Dem Urteil lag – etwas vereinfacht – folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit promovierte sie. Für ihre Dissertation erhielt sie einen Preis der Universität. Grundlage des Preisgeldes wiederum war ein Sponsoringvertrag, den eine AG mit der Hochschule abgeschlossen hatte. Das Unternehmen will damit sein bildungspolitisches Engagement besonders auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen. Die Preisträger werden aber von einem Auswahlausschuss bestimmt, der aus vier Professoren der entsprechenden Fakultät der Universität besteht. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Arbeitslohn und berücksichtigte daneben die Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung der Richter: Die Dissertation der Klägerin ist auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Dass die Klägerin auch außerhalb ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation erstellt hat und der Preis auch Promotionsstudenten offensteht, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität sind, ändert nichts an der Beurteilung des Preises als Einnahme aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Denn hierdurch wird der konkrete Veranlassungszusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder aufgehoben noch überlagert.

Hinweis:

Es wurde die Revision zugelassen, die aber offenbar nicht eingelegt worden ist (vgl. Eppers, EFG 2020, S. 1237/1240). Ob diese Erfolg gehabt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. Ich finde aber folgende Ausführungen der Richter bemerkenswert:
Der Zusammenhang des Preises zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei auch dadurch als gegeben anzusehen, weil eine Dissertation bessere Chancen im Berufsleben verspricht. Dem ist natürlich zuzustimmen, aber nun vergleichen Sie diese Aussage, die einen direkten Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung, hier also der Dissertation, zum späteren Beruf herstellt, mit den Ausführungen des BVerfG zum Thema „Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums“. Die Verfassungsrichter sehen selbst bei einem Piloten, der fast 100.000 EUR für seine Ausbildung ausgibt, keinen unmittelbaren Zusammenhang zum späteren Beruf. Zumindest wird es dem Gesetzgeber im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise erlaubt, einen solchen Zusammenhang zu verneinen.

 

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