Positionen zur Bundestagswahl: Abgeltungsteuer

In einem aktuellen Positionspapier zur Bundestagswahl 2017 meldet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zu Wort und formuliert fünf Forderungen, die er den Volksvertretern mit auf den Weg gibt. Forderung Nr. 1 ist ein Plädoyer für den Erhalt der Abgeltungsteuer. 

Bereits in mehreren Beiträgen (so z. B. „Abgeltungsteuer – Quo vadis?“ oder „Wahljahr 2017 – Der Abgeltungsteuer hinterher weinen“) habe ich über die politische Absicht berichtet, die Abgeltungsteuer wieder abzuschaffen. Hintergrund der politischen Meinung sind dabei regelmäßig die Aussagen, dass sie aufgrund des internationalen Informationsaustausches nicht mehr benötigt wird und sie zudem ungerecht ist.

Diesen Meinungen tritt der DStV nun entgegen und fordert insbesondere den Erhalt der Abgeltungsteuer bis der internationale und automatische Informationsaustausch auch nachweislich lückenlos funktioniert. Zum Thema Steuergerechtigkeit wird angeführt, dass der reine Vergleich der Steuersätze zu kurz greift, weil bei Dividenden und Gewinnausschüttungen insgesamt eine Besteuerung einmal auf der Gesellschafts- und einmal auf der Gesellschafterebene stattfindet. Die dabei entstehende Steuerbelastung beziffert das Positionspapier auf über 48% und damit deutlich über dem persönlich möglichen Spitzensteuersatz. Dabei räumt der DStV ein, dass Zinserträge nur unter die Abgeltungsteuer fallen und daher tatsächlich einen Besteuerungsvorteil genießen, allerdings stellt dies aufgrund der niedrigen Zinsen in der Gesamtschau wohl eher keinen Vorteil dar.

Weiterhin führt der DStV an, dass die abgeltende Wirkung sowohl ein wichtiger Bestandteil des Bürokratieabbaus ist und zudem die Abgeltungsteuer in den Jahren 2009 bis 2014 zu einem Mehr an Steuern gegenüber einer Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz und unter Berücksichtigung des Werbungskostenabzugs geführt hat.

Dies führt wiederum zu dem Punkt den nicht nur der DStV anspricht, sondern den ich auch bereits im Beitrag „Was kommt den nach der Abgeltungsteuer?“ angeführt habe. Wenn die abgeltende Wirkung abgeschafft wird und es zu einer Besteuerung zum persönlichen Steuersatz kommt, dann muss sich der Gesetzgeber wohl oder übel auch mindestens Gedanken zum unbegrenzten Werbungskostenabzug und der Frage der einkunfteübergreifenden Verlustverrechnung machen. Immerhin dürfte es verfassungsrechtlich kaum denkbar sein, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen demselben Steuersatz unterliegen wie andere Einkünfte, ein Werbungskostenabzug oder eine Verlustverrechnung aber nicht stattfinden dürfen.

Lesen Sie zu diesem Thema hier im NWB Experten-Blog auch meine Beiträge:

 

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