Die Erhebung einer Gebühr für den besonderen Polizeieinsatz bei sog. Hochrisikospielen im Profifußball verstößt nicht gegen das Grundgesetz: Das BVerfG (1 BvR 548/22) hat am 14.1.2025 eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Ich habe hier im Blog berichtet (s. Fußball ist unser Leben – aber wer zahlt für den Polizeieinsatz bei Hochrisikospielen?)
Entscheidung des BVerfG
Die Verfassungsbeschwerde blieb jetzt ohne Erfolg, das hat die Gebührenerhebung für verfassungsgemäß erklärt. § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist. Die Norm genügt als Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; die Gebühr wird insbesondere als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung (den polizeilichen Mehraufwand) von denen erhoben, bei denen zwischen Aufwand und Verursachung ein besonderes Näheverhältnis besteht; eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters ist nicht erforderlich. Die Regelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Aufwand soll dorthin verlagert werden, wo die Gewinne hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind; die Nichteinbeziehung von nicht gewinnorientierten Veranstaltungen ist deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Praktische Konsequenzen des BVerfG-Urteils
Die Beteiligung von (Profi-)Fußballclubs an den Mehrkosten der Polizei bei sog. Hochrisikospielen ist rechtmäßig: Mit der Durchführung von Hochrisikospielen verlassen die Veranstalter die staatliche begrenzte Gefahrenvorsorge. Konkret betroffen ist zwar nur das Land Bremen, andere Bundesländer könnten dem Bremer Beispiel jetzt aber folgen und ähnliche Kostenregelungen in ihre Ländergesetze aufnehmen. Dem Vernehmen nach gibt es entsprechende Pläne schon in Hamburg, Hessen und Rheinland-Pfalz. Eine Abwälzung der Polizeikosten auf die Klubs lehnen demgegenüber Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Sachsen bislang ab.
Einen für solche Zwecke einzurichtenden Polizeikostenfonds lehnt die DFL GmbH bislang kategorisch ab, die auch im Streitfall die ihr entstandenen Kosten an den gastgebenden Verein in Rechnung stellt. Eine grundsätzliche bundeseinheitliche Regelung der Länder wäre aber erforderlich, weil „Hochrisikospiele“ nicht nur in der ersten und zweiten Fußballliga zunehmen, sondern auch in der dritten und vierten Liga. Dass sich im Milliardengeschäft des Profifußballs alle Vereine im Eigeninteresse an den Mehrkosten für gesonderte Polizeieinsätze beteiligen, ist nicht nur eine Frage der Gerechtigkeit, sondern auch der Solidarität.
Weitere Informationen:
Bundesverfassungsgericht – Homepage – Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikosten bei Hochrisikospielen (PM BVerfG)