Politische Vereine bleiben – vorerst – gemeinnützig

Der BFH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung im eigenen Sinne sei nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der Attac-Organisation gehe es nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17).

Auf Basis dieses BFH-Urteils hat kürzlich das Hessische FG im zweiten Rechtsgang geurteilt, dass der Attac-Trägerverein e.V. in den Streitjahren 2010 bis 2012 nicht als gemeinnützig anzuerkennen ist. Das FG hatte in einem ersten Rechtsgang die Gemeinnützigkeit noch bejaht. Doch nachdem der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben und an das Hessische FG zurückverwiesen hat, wurde die Klage nun abgewiesen (Hessisches FG vom 26.2.2020, 4 K 179/16). Dem BFH-Urteil folgend hat das Finanzamt Berlin auch dem Verein Compact die Gemeinnützigkeit entzogen.

Doch nun gibt es für politische Organisationen, die nach dem BFH-Urteil ebenfalls um ihre Gemeinnützigkeit fürchten mussten, Licht am Ende des Tunnels. Die Finanzbehörden von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass bis Ende 2021 keinen weiteren Vereinen auf der Grundlage dieses Urteils die Gemeinnützigkeit entzogen werden soll. Bis dahin soll das Gemeinnützigkeitsrecht überarbeitet werden (Handelsblatt vom 3.3.2020).

Bis Ende 2021 sollen bei bereits gemeinnützigen Organisationen „aus Vertrauensschutzgründen“ zunächst keine Konsequenzen mehr aus dem Urteil gezogen werden. Damit soll bis zu einer gesetzlichen Lösung die „erhebliche Verunsicherung“ beseitigt werden, die das Urteil ausgelöst hat. Aber: Für Vereine wie Attac und Campact, bei denen eine Entscheidung bereits getroffen wurde, sowie für neu gegründete Vereine soll die Anordnung nicht gelten. Insofern dürfte die Freude über die Haltung der Finanzverwaltung nicht grenzenlos sein.

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Gehrmann, Gemeinnützigkeit
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