Photovoltaikanlagen: Weitere Fragen zur geplanten Neuregelung

Mein Beitrag „Photovoltaikanlagen: Bedeutende steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant“ hat anscheinend sehr viel Aufmerksamkeit erlangt – dafür sprechen die zahlreichen Kommentare und Fragen, die hierzu eingegangen sind. Die zum Teil sehr konkreten und individuellen Fragestellungen lassen sich hier im Blog nicht beantworten. Ich möchte aber nochmal ein paar Aspekte aufgreifen, die sich durch die Reaktionen ergeben haben.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich einige Fragen bereits in dem Beitrag “ Photovoltaikanlagen: Was gilt bei Auftragserteilung bereits in 2022?“ und schon vor einiger Zeit in dem Beitrag „Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB“ behandelt habe. Insofern kann auf die genannten Beiträge verwiesen werden. Dann möchte ich noch einmal daran erinnern, dass das Gesetz zu den Neuregelungen für kleine Photovoltaikanlagen noch nicht verabschiedet worden ist. Es können sich also noch Änderungen ergeben. Dies muss immer berücksichtigt werden. Dennoch möchte ich auf folgende Punkte eingehen:

Was gilt bei Mietmodellen?

In der Praxis sind zunehmend so genannte Mietmodelle anzutreffen. Üblicherweise wird die entsprechende Photovoltaikanlage dabei über einen Zeitraum von 20 Jahren, beispielsweise von den Stadtwerken oder einem anderen Energieversorger, angemietet. Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf unterliegt die reine Miete nicht dem Nullsteuersatz, so dass die Mietzahlungen weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier noch tätig wird bzw. ob und inwieweit die Vermieter eventuelle Steuervorteile weitergeben.

Was gilt bei der Erweiterung von Anlagen?

Zahlreiche Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ihre Anlagen bereits in 2022 oder zuvor angeschafft haben, möchten diese in 2023 erweitern bzw. nachrüsten, indem etwa ein Stromspeicher eingebaut wird. Werden die entsprechenden Speicher erst in 2023 geliefert, unterliegen auch diese dem umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anlagenbetreiber mit seinen Umsätzen der Umsatzsteuer unterliegt oder ob er die Kleinunternehmerregelung gewählt hat.

Übrigens ist ohnehin höchst fraglich, ob der Anlagenbetreiber die Vorsteuer aus der Lieferung eines Batteriespeichers abziehen dürfte, wenn der Speicher noch mit Umsatzsteuerausweis geliefert würde. Hier sollte unbedingt das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 19.2.2020 (12 K 418/18) beachtet werden. Dieses ist auch deshalb relevant, weil es sich gegen Teile der Finanzverwaltung stellt.

Was gilt für gemeinnützige Organisationen?

Diesbezüglich möchte ich auf eine Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 12.10.2022 aufmerksam machen, in der es unter anderem heißt:

Die norddeutschen Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein machen sich dafür stark, auch gemeinnützige Organisationen beim Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich stärker zu unterstützen – damit sie wie Privathaushalte einfach, unbürokratisch und steuerlich begünstigt Photovoltaikanlagen errichten und betreiben können. Vor allem muss bei Vereinen sichergestellt werden, dass Photovoltaikanlagen nicht dazu führen, dass sich z.B. mit einer Vereinsgaststätte plötzlich die Besteuerung insgesamt nachteilig verändert. Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt 45.000 Euro im Jahr, so ist gesetzlich geregelt, dass die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen. In ihrem gemeinsamen Antrag fordern die Länder nun, dass die steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für das Überschreiten der 45.000-Euro-Grenze im wirtschaftlichen Betrieb ohne Relevanz sind.

Die Länder Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern weisen in einer weiteren gemeinsamen Initiative für den Bundesrat auf eine Unklarheit im Gesetzesentwurf hin und schlagen eine prägnantere Formulierung vor, damit von den beabsichtigten Vergünstigungen auch die Eigentümer solcher Gebäude profitieren, die keine EFH sind und überwiegend, aber nicht ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werden. So können auch Kleingewerbetreibende besser von dieser Regelung profitieren.

 

 

 

 

 


 

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