Der Betrieb von Photovoltaikanlagen führt zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Anlage EÜR auszufüllen und digital zu übermitteln ist, wenn das Finanzamt nicht ausnahmsweise noch eine vereinfachte Anlage EÜR in Schriftform zulässt. Doch damit nicht genug: Wird die Photovoltaikanlage von Ehegatten gemeinsam betrieben, verlangen die Finanzämter vielfach die Abgabe eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, die – wie sollte es anders sein – natürlich ebenfalls elektronisch zu übermitteln ist. Das kostet Zeit und Geld und wird zudem als überflüssige Bürokratie empfunden.
Nun haben die Steuerzahler zumindest in der Frage, ob eine Feststellungserklärung abzugeben ist, Unterstützung vom BFH erhalten. Dieser hat entschieden, dass bei einer Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus betreibt, eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nicht erforderlich ist, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt (BFH-Urteil vom 6.2.2020, IV R 6/17).
Voraussetzung ist, dass die Art, die Höhe und die Aufteilung der Einkünfte unstreitig sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen darf also keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen. Zudem muss das Finanzamt, welches für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zuständig ist, auch für die Gewinnfeststellung der Gesellschaft zuständig sein. Die genannten Voraussetzungen dürften jedoch bei einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims stets erfüllt sein.
Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Ehegatten zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben und von der Kleinunternehmerregelung keinen Gebrauch machen. Gerade dieser Punkt war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, dürfte nun aber geklärt sein.
Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern war übrigens schon lange der Auffassung des BFH. Im Erlass vom 17.10.2016 (S 0361 – 00000 – 2011/002) heißt es:
„Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück und erzielen ausschließlich daraus gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte, so kommt eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
Haben die Ehegatten oder Lebenspartner in diesen Fällen eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung abgegeben oder hat das Finanzamt die Einkünfte bisher gesondert und einheitlich festgestellt, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn nunmehr vom Erlass von (weiteren) Feststellungsbescheiden abgesehen werden soll, weil die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO erfüllt sind ….“
Sehr geehrtes NWB-Team,
leider wendet unser Finanzamt (Plön) dieses Urteil nicht an mit dem Hinweis, dass dieses Urteil bisher nicht veröffentlicht wurde und daher über den Einzelfall nicht anzuwenden sei. Die Finanzverwaltung in Schleswig-Holstein vertritt im Bereich der gewerblichen Tätigkeit die Auffassung, dass die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte unter Hinzuziehung der Umsatzsteuer kein Vorgang im i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO darstellt. Also werden wir weiterhin diesen überflüssigen bürokratischen Mehraufwand betreiben müssen und gesonderte und einheitliche Feststellungserklärungen abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Inge Evers