Photovoltaikanlage: Eigenverbrauch auch ohne Absicht der Selbstnutzung

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Eigenheims installieren lässt und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abzieht, muss im Gegenzug den selbst verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe („Eigenverbrauch“) versteuern. Mit einem vielleicht nicht alltäglichen, aber dennoch interessanten Sachverhalt hat sich aktuell das FG Münster befasst.

Der Fall:
Der Ehemann ist aus dem ihm gehörenden Eigenheim ausgezogen, seine Ehefrau und Tochter blieben dort wohnen. Offenbar war die Familie so zerstritten, dass dem Ehemann sogar der Zutritt zu seinem Haus verwehrt wurde. Dennoch wurde bei ihm ein Eigenverbrauch für die private Verwendung des Stroms versteuert, der durch die Photovoltaikanlage produziert wurde. Der Ehemann argumentierte hingegen, dass der Ansatz eines Eigenverbrauchs nicht gerechtfertigt sei, da der Verbrauch nicht durch ihn, sondern durch Dritte erfolgt sei. Der Verbrauch sei im Übrigen gegen seinen Willen erfolgt, er sei weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage gewesen, den Verbrauch zu verhindern. Seine Klage blieb jedoch erfolglos (FG Münster, Urteil vom 4.11.2019, 5 K 2190/19 U).

Begründung:
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Nutzung des Stroms gegen seinen Willen erfolgt sei, so sei dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Er hätte insbesondere die Anlage vom Eigenverbrauch auf eine vollständige Einspeisung des gewonnenen Stroms in das Netz umstellen lassen können. Dies hätte er notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen können und müssen. Bereits die Duldung der unentgeltlichen Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zuzurechnenden Gegenstandes durch Dritte zu unternehmensfremden Zwecken reiche jedoch aus, um von einer willensgesteuerten Handlung auszugehen. Der Kläger habe zwar dargelegt, dass ihm diese Möglichkeit zur vollständigen Einspeisung des Stroms in das Netz nicht bekannt gewesen sei. Dies sei jedoch unerheblich.

Weitere Informationen:
FG Münster, Urteil vom 4.11.2019, 5 K 2190/19 U (www.nrwe.de)

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