Pfändungsschutz – nachträglich durch bAV erhöhen

Bürger, die verschuldet sind und deren Gehalt bereits gepfändet wird, dürfte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts interessieren (BAG-Urteil vom 14.10.2021, 8 AZR 96/20). Es geht darum, dass mit dem Abschluss einer Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung ein höherer Pfändungsschutz erreicht werden kann.

Die Wirksamkeit, das heißt der höhere Pfändungsschutz, ergibt sich selbst dann, wenn die Direktversicherung nach Ergehen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgeschlossen wird.

Kurz der Sachverhalt:

Der Kläger forderte von seiner geschiedenen Ehefrau rund 22.000 Euro und erwirkte insoweit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner früheren Partnerin. Beklagter ist deren Arbeitgeber. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Beklagten im November 2015 zugestellt. Im Mai 2016 vereinbarte die Ex-Partnerin mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. In der Folgezeit leistete der Arbeitgeber aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlungen an den Kläger, wobei er der Ermittlung des pfändbaren Einkommens den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 248 Euro unberücksichtigt ließ. Und zwar zurecht, wie das BAG entschieden hat.

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung abschließt und ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt insoweit grundsätzlich kein pfändbares Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 2 ZPO mehr vor. Daran ändert der Umstand, dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wird, nichts.

Zumindest galt das im Streitfall, weil die Arbeitnehmerin von ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht hat und der in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Betrag nicht überschritten wurde.

Nach dieser Vorschrift gilt:

Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Ob eine andere Bewertung dann geboten ist, wenn ein höherer Betrag umgewandelt wird, musste das BAG nicht entscheiden.


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