Personalrabatte bei Automobilunternehmen: Keine Pkw-Überführung = kein Steuervorteil

Werksangehörige von Automobilunternehmen erhalten beim Kauf von neuen Fahrzeugen Personalrabatte. Ihren Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern, und zwar entweder nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG oder nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG. Auch ersparte Überführungskosten führen zu einem geldwerten Vorteil.

Doch was gilt, wenn tatsächlich gar keine Überführungsleistung erbracht wird, weil die Werksangehörigen das Kfz direkt im Werk oder einem nahe gelegenen Versandzentrum abholen? Jüngst hat der BFH entschieden, dass die Annahme eines geldwerten Vorteils ausscheidet, wenn tatsächlich keine Überführungsleistung erbracht worden ist (BFH-Urteil vom 16.1.2020, VI R 31/17).

Der etwas vereinfacht dargestellte Sachverhalt:

Ein Automobilkonzern ermöglicht seinen aktiven und ehemaligen Mitarbeitern den Erwerb ihrer Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen. Die Auslieferung der Fahrzeuge weicht in diesen Fällen von der Auslieferung gegenüber fremden Endkunden ab. An Mitarbeiter erfolgt die Auslieferung abhängig vom inländischen Beschäftigungsort am jeweiligen Werksstandort, am Versandzentrum Z oder der jeweiligen Niederlassung. Vergünstigte Überführungskosten berechnet der Arbeitgeber nur im Falle der Auslieferung in einer Niederlassung, also außerhalb eines Werkstandorts oder des Versandzentrums Z. In den letztgenannten Fällen der Auslieferung an Mitarbeiter werden keine Überführungskosten berechnet. Finanzamt und Finanzgericht sahen in den nicht berechneten Überführungskosten dennoch geldwerte Vorteile, die zu versteuern seien. Anders jedoch der BFH; er hat der Revision stattgegeben und lehnt die Annahme eines geldwerten Vorteils ab.

Die Begründung des BFH in Kurzform:

Die Mitarbeiter haben durch die Auslieferung der von ihnen verbilligt erworbenen Kfz keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil im Sinne einer „Überführung“ erlangt. Denn wenn eine Überführung tatsächlich nicht stattgefunden hat, ist den Mitarbeitern auch kein Vorteil zugeflossen, der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu bewerten wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein fremder Endkunde sich der Überführung und damit den hierdurch ausgelösten Kosten nicht entziehen kann.

Hinweis:

Falls die allgemeine Besteuerungsmethode für Sachbezüge gemäß § 8 Abs. 2 EStG günstiger sein sollte als die spezielle Besteuerungsmethode für Mitarbeiterrabatte gemäß § 8 Abs. 3 EStG, können Arbeitnehmer eine Korrektur in ihrer Steuererklärung beantragen (BMF-Schreiben vom 16.5.2013, BStBl 2013 I S. 729, Tz. 10).

Genaues Rechnen ist also angesagt.

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